Befremdende Informationspolitik des Kantons mit «Geschmäckle»
Dass die BKSD die Daten ihrer Mitarbeitendenbefragung 2025 nicht offenlegt, ist intransparent und wirft berechtigte Fragen auf. Wären die Ergebnisse wirklich gut – oder nur schon zufriedenstellend – würde die BKSD sie nicht mit Trompetenklängen und wehenden Fahnen präsentieren wollen? Interner Gebrauch hin oder her. Ist es denn denkbar, dass die Resultate eventuell eben genau nicht dem gewünschten Output entsprechen? Wird hier eine unerwünschte und unbequeme Offenlegung mit fadenscheinigen Begründungen oder allenfalls pauschalisierten Aussagen zurückgehalten?
Auf der Webseite des Kantons wird festgehalten, wie das geltende kantonale Öffentlichkeitsprinzip[1] zu verstehen sei: Die Tätigkeit aller öffentlichen Organe […] soll nachvollziehbar und transparent sein, die Bevölkerung sei durch die Behörden aktiv über relevante Themen zu informieren. Zudem habe jede Person nach dem Gesetz über Information und Datenschutz (IDG SGS 162, §23, Abs.1) grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch ohne Angabe einer Begründung.[2]
Ausgenommen wären noch nicht fertig gestellte Aufzeichnungen oder wenn besondere Geheimhaltungspflichten bestünden. Wenn Hinweise auf Teilnehmende der Umfrage möglich oder schützenswerte Personendaten Dritter betroffen sind, müssten diese bei einer Zugangsgewährung selbstverständlich grundsätzlich unkenntlich gemacht werden, z.B. durch Anonymisieren, Schwärzen oder partieller Zugangsverweigerung.[3] Das allein rechtfertigt aber nicht automatisch, einen ganzen Bericht zurückzuhalten. Konkrete Ausnahmen müssten vom Kanton rechtlich begründet werden.
Dass eine Befragung des Kantons bei Lehrpersonen über den Arbeitgeber durchgeführt wird, darf nicht automatisch bedeuten, dass ihre Ergebnisse dem grundsätzlichen Zugangsinteresse der Öffentlichkeit vorenthalten werden. Die Umfrage einfach als «intern» zu bezeichnen, ist allein noch kein ausreichender Verweigerungsgrund. Allgemeine Zufriedenheit mit dem Kanton als Arbeitgeber, resp. den Schulleitungen als vorgesetzte Stelle, gehören zu einem überwiegenden und grundsätzlichen Interesse des Lehrpersonals sowie der Bevölkerung, deren Kinder sich in der Bildungshoheit und -obhut ebendieses Kantons befinden.
Die BKSD steht eindeutig in der Pflicht, die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung 2025 umgehend und umfassend zu publizieren. Anderenfalls bedarf eine Veröffentlichungsverweigerung eine konkrete Begründung unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der nachvollziehbaren Interessen, die einer grundsätzlichen Publikation der Umfrageergebnisse entgegenstehen könnten.
Michael Pedrazzi
Vorstand Starke Schule beider Basel
[1] https://kanton.baselland.ch/bildungs-kultur-und-sportdirektion/bildung-handbuch/rechtsstaatliches-handeln/copy2_of_template/
[2] https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/162 IDG SGS 162, §23, Abs.1
[3] https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/162 IDG SGS 162, §27
