Befremdende Informationspolitik des Kantons mit «Geschmäckle»
Dass die BKSD die Daten ihrer Mitarbeitendenbefragung 2025 nicht offenlegt, ist intransparent und wirft berechtigte Fragen auf. Wären die Ergebnisse wirklich gut – oder nur schon zufriedenstellend – würde die BKSD sie nicht mit Trompetenklängen und wehenden Fahnen präsentieren wollen? Interner Gebrauch hin oder her. Ist es denn denkbar, dass die Resultate eventuell eben genau nicht dem gewünschten Output entsprechen? Wird hier eine unerwünschte und unbequeme Offenlegung mit fadenscheinigen Begründungen oder allenfalls pauschalisierten Aussagen zurückgehalten?
Auf der Webseite des Kantons wird festgehalten, wie das geltende kantonale Öffentlichkeitsprinzip[1] zu verstehen sei: Die Tätigkeit aller öffentlichen Organe […] soll nachvollziehbar und transparent sein, die Bevölkerung sei durch die Behörden aktiv über relevante Themen zu informieren. Zudem habe jede Person nach dem Gesetz über Information und Datenschutz (IDG SGS 162, §23, Abs.1) grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch ohne Angabe einer Begründung.[2]
Ausgenommen wären noch nicht fertig gestellte Aufzeichnungen oder wenn besondere Geheimhaltungspflichten bestünden. Wenn Hinweise auf Teilnehmende der Umfrage möglich oder schützenswerte Personendaten Dritter betroffen sind, müssten diese bei einer Zugangsgewährung selbstverständlich grundsätzlich unkenntlich gemacht werden, z.B. durch Anonymisieren, Schwärzen oder partieller Zugangsverweigerung.[3] Das allein rechtfertigt aber nicht automatisch, einen ganzen Bericht zurückzuhalten. Konkrete Ausnahmen müssten vom Kanton rechtlich begründet werden.
Dass eine Befragung des Kantons bei Lehrpersonen über den Arbeitgeber durchgeführt wird, darf nicht automatisch bedeuten, dass ihre Ergebnisse dem grundsätzlichen Zugangsinteresse der Öffentlichkeit vorenthalten werden. Die Umfrage einfach als «intern» zu bezeichnen, ist allein noch kein ausreichender Verweigerungsgrund. Allgemeine Zufriedenheit mit dem Kanton als Arbeitgeber, resp. den Schulleitungen als vorgesetzte Stelle, gehören zu einem überwiegenden und grundsätzlichen Interesse des Lehrpersonals sowie der Bevölkerung, deren Kinder sich in der Bildungshoheit und -obhut ebendieses Kantons befinden.
Die BKSD steht eindeutig in der Pflicht, die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung 2025 umgehend und umfassend zu publizieren. Anderenfalls bedarf eine Veröffentlichungsverweigerung eine konkrete Begründung unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der nachvollziehbaren Interessen, die einer grundsätzlichen Publikation der Umfrageergebnisse entgegenstehen könnten.
Michael Pedrazzi
Vorstand Starke Schule beider Basel
[1] https://kanton.baselland.ch/bildungs-kultur-und-sportdirektion/bildung-handbuch/rechtsstaatliches-handeln/copy2_of_template/
[2] https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/162 IDG SGS 162, §23, Abs.1
[3] https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/162 IDG SGS 162, §27

5 Antworten
Meine Prognose: Jemand stellt ein Öffentlichkeitsgesuch betr. Herausgabe der EMPIRICON-Daten, der Kanton verweigert dies mit Verweis auf den Persönlichkeitsschutz, es wird daraufhin eine Feststellungsverfügung verlangt und damit vor Gericht gezogen, und das Gericht bejaht schliesslich das grundsätzliche öffentliche Interesse an den betreffenden Daten, allerdings mit erheblichen Einschränkungen (Schwärzungen oder Auslassungen, wenn der Schutz der Persönlichkeit oder andere schützenswerte Interessen tangiert werden könnten)… Immerhin müsste der Kanton dann die Ergebnisse zumindest teilweise veröffentlichen und die Nichtveröffentlichung der übrigen Daten plausibel begründen.
Ich teile Herrn Pedrazzis Auffassung im Grundsatz. Allerdings lässt sich aus den zitierten Paragraphen des IDG BL nicht ableiten, dass der Kanton in der Pflicht stehe, die Ergebnisse der Mitarbeitendenbefragung 2025 «umgehend und umfassend» zu publizieren. Eine solche automatische «Bringschuld» gibt es nicht. Hingegen könnte zum Beispiel der Verein Starke Schule beider Basel ein Öffentlichkeitsgesuch gem. § 23 IDG BL zur Herausgabe der unter Verschluss gehaltenen Resultate stellen. Letzteres wäre sehr zu begrüssen, weil eben tatsächlich ein öffentliches Interesse an diesen Daten besteht, wie Herr Pedrazzi zurecht geltend macht.
Der Kanton als Arbeitgeber hat nur deshalb so leichtes Spiel die Offenlegung der EMPIRICON-Ergebnisse zu verweigern, weil die meisten Bürgerinnen und Bürger sich kaum für solche Fragen interessieren. Letzteres kann sich aber durchaus auch ändern, wenn etwa ein gewisses Level an angestautem Frust erreicht ist und der eine oder andere Skandal sich nicht mehr verbergen lässt.
Herr Pedrazzi legt die Rechtslage vollkommen korrekt und schlüssig dar. Selbstverständlich wissen das auch die Verantwortlichen beim Kanton, insbesondere jene im Personalamt BL und auf der Stufe Generalsekretariate. Nur glaubt man dort, die Rechtslage, basierend auf dem IDG BL, einfach ignorieren zu können, weil man offenbar Angst davor hat resp. weiss, dass die konkreten Ergebnisse doch nicht ganz der schönfärberischen Pauschalqualifizierung «wiederum sehr erfreulich» entsprechen.
Es wird wohl letztendlich darum gehen, dass jemand ein Rechtsbegehren stellt und die Daten gem. IDG zur Veröffentlichung herausverlangt, was wiederum ein richterliches Urteil erforderlich machen könnte, wenn der Kanton sich dennoch beharrlich weigert. Aber vielleicht ist man ja so klug und lenkt doch noch ein, zumindest scheibchenweise…
Es ist beschämend, dass ein öffentlicher und steuerfinanzierter Arbeitgeber die Ergebnisse einer grossangelegten und kostspieligen Mitarbeitendenbefragung nicht offenlegt. Derweil zu behaupten, die Resultate seien «sehr erfreulich» ausgefallen, kann buchstäblich jeder, auch wenn sie in Wahrheit womöglich alles andere als erfreulich sind.