Eltern in der Volksschule: Was sie müssen und was sie dürfen
Wenn die Schule zu einem Elternabend einlädt, ein Gespräch verlangt oder mehr Unterstützung einfordert, stellt sich die Frage: Was haben Eltern für Pflichten und was sind ihre Rechte? Die gesetzlichen Bestimmungen regeln beides. Ein Überblick der wichtigsten Pflichten.
Eltern tragen Verantwortung für Schulbesuch und Lernen
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch verpflichtet Eltern, ihr Kind zu erziehen, die Entwicklung zu fördern und eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit der Schule.[1] Im Baselbiet müssen Eltern den Bildungsprozess ihres Kindes unterstützen und es zum lückenlosen Besuch von Unterricht und Schulveranstaltungen anhalten.[2] Basel-Stadt verlangt entsprechend, dass Kinder regelmässig und ausgeruht zur Schule kommen und die schulischen Regeln einhalten.[3]
Eltern müssen Wichtiges mitteilen
Eltern müssen die Schule über besondere Umstände informieren, die den Schulalltag oder die Leistungsfähigkeit ihres Kindes beeinflussen können.[4] Diese Pflicht ist in beiden Halbkantonen gesetzlich verankert. Die Zusammenarbeit beschränkt sich somit nicht auf den Schulbesuch, sondern verlangt auch, relevante Informationen an die Schule weiterzugeben.[5]
Wann ist ein Elternabend Pflicht?
Im Baselbiet müssen Eltern an Veranstaltungen und Gesprächen teilnehmen, wenn diese von einer Lehr- oder Fachperson oder der Schulleitung angeordnet werden.[6] Gleichzeitig müssen solche Termine «frühzeitig angekündigt» werden.[7] Eine bestimmte Anzahl Tage nennt die Verordnung nicht. Ob vier Tage Vorlauf bei einem regulären Elternabend genügen, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Bei planbaren Veranstaltungen sollte genügend Zeit für die Organisation von Arbeit oder Betreuung bleiben; bei dringenden Gesprächen kann eine kürzere Frist eher gerechtfertigt sein. Auch in Basel-Stadt sind angeordnete Elternveranstaltungen und Gespräche verpflichtend[8], ohne dass eine feste Vorankündigungsfrist besteht.[9]
Eltern haben Informations- und Mitwirkungsrechte
Im Baselbiet müssen Eltern über Angelegenheiten informiert werden, die ihr Kind sowie die Klasse und Schule betreffen.[10] Sie haben ein Recht auf Anhörung.[11] Ein Drittel der Eltern einer Klasse kann zudem einen Elternabend verlangen.[12] Nach Absprache dürfen Eltern den Unterricht ihres Kindes besuchen.[13]
Auch in Basel-Stadt bestehen Rechte auf Information, Anhörung, Beratung und Gespräche mit Lehr- und Fachpersonen.[14]
Was tun bei Meinungsverschiedenheiten?
Bei Konflikten sollte zuerst das Gespräch mit der Lehrperson und danach mit der Schulleitung gesucht werden.[15] Im Stadtkanton können anschliessend die zuständige Schulkreisleitung beziehungsweise Gemeindestelle beigezogen oder das Schulratspräsidium um Vermittlung ersucht werden.[16] Dieser Vermittlungsweg ist vom formellen Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden. Ein Rekurs oder eine Beschwerde setzt grundsätzlich einen anfechtbaren Entscheid voraus.[17] Nicht jeder schulische Entscheid kann weitergezogen werden.[18] Entscheidend sind deshalb der konkrete Entscheid und dessen Rechtsmittelbelehrung.[19]
Der Rechtsweg im Baselbiet
Gegen eine Verfügung einer Lehrperson oder eines Klassenkonvents kann grundsätzlich innert zehn Tagen bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.[20] Bei kommunalen Schulen führt der weitere Rechtsweg je nach Entscheid über Schulrat beziehungsweise Gemeinderat → Regierungsrat → Kantonsgericht Basel-Landschaft.[21] Bei kantonalen Schulen führt der Weg bei schülerbezogenen Entscheiden grundsätzlich über Schulrat → Regierungsrat → Kantonsgericht.[22] Gegen einen Schulausschluss kann direkt beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.[23] Gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das Bundesgericht angerufen werden.[24] Andernfalls ist der kantonale Entscheid endgültig.
Der Rechtsweg in Basel-Stadt
Bei anfechtbaren Entscheiden kantonal geführter Schulen führt der Rekurs grundsätzlich an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartements[25], danach zum Regierungsrat[26] und weiter an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht.[27] Anschliessend ist – soweit zulässig – eine Beschwerde ans Bundesgericht möglich.[28] Für die Gemeindeschulen von Riehen und Bettingen gilt zunächst ein eigener kommunaler Weg über die Schulrekurskommission → Regierungsrat → Verwaltungsgericht → gegebenenfalls Bundesgericht.[29]
Auch Urlaub kann ein Elternrecht sein
Basel-Stadt kennt einen gesetzlichen Familienurlaub.[30] Im Kindergarten können höchstens fünf Tage pro Schuljahr, in Primar- und Sekundarschule höchstens zwei Tage bezogen werden.[31] Die Tage können innerhalb der jeweiligen Schulstufe kumuliert werden.[32] Für andere voraussehbare Abwesenheiten braucht es grundsätzlich eine Bewilligung.[33] Urlaubsgesuche sind, soweit möglich, drei Wochen im Voraus einzureichen.[34]
Rechte bedeuten kein Vetorecht
Eltern haben Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Rechtsmittelrechte.[35] Sie können jedoch nicht über Lehrplan, Unterrichtsmethoden oder die Organisation der Schule bestimmen. Betrifft ein anfechtbarer Entscheid das eigene Kind, steht ihnen aber der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg offen.[36]
Eine Stelle würde ich vor der Veröffentlichung noch besonders im Auge behalten: Beim vollständigen Rechtsweg hängt die zuständige Instanz immer auch davon ab, wer den konkreten Entscheid erlassen hat und um welche Art von Entscheid es sich handelt. Deshalb ist die Rechtsmittelbelehrung des jeweiligen Entscheids massgebend; für Basel-Stadt schreibt § 39 Organisationsgesetz ausdrücklich vor, dass eine Verfügung Rechtsmittel, Instanz und Frist nennen muss.
Aleyna Kara
Sekretariat Starke Schule beider Basel
[1] Art. 302 ZGB
[2] § 69 Abs. 1 lit. b und d Bildungsgesetz BL
[3] § 91 Abs. 8 lit. a und d Schulgesetz BS
[4] BL: § 59 Abs. 1 Verordnung Kindergarten/Primarschule und § 39 Abs. 1 Verordnung Sekundarschule; BS: § 91 Abs. 5 Schulgesetz und § 7 Abs. 1 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[5] BL: § 69 Abs. 1 lit. c Bildungsgesetz; BS: § 91 Abs. 5 Schulgesetz
[6] § 58 Abs. 2 Verordnung Kindergarten/Primarschule; § 38 Abs. 2 Verordnung Sekundarschule
[7] § 58 Abs. 2 Verordnung Kindergarten/Primarschule; § 38 Abs. 2 Verordnung Sekundarschule
[8] § 91 Abs. 8 lit. c Schulgesetz BS; § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[9] § 10 Abs. 3 und 5 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[10] § 67 Abs. 1 lit. b Bildungsgesetz BL
[11] § 67 Abs. 1 lit. d Bildungsgesetz BL
[12] § 58 Abs. 1 Verordnung Kindergarten/Primarschule; § 38 Abs. 1 Verordnung Sekundarschule
[13] § 57 Abs. 1 Verordnung Kindergarten/Primarschule; § 37 Abs. 1 Verordnung Sekundarschule
[14] § 91 Abs. 4, 5 und 7 lit. a Schulgesetz BS; § 9 Abs. 1 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[15] BL: § 69 Abs. 1 lit. c Bildungsgesetz; BS: § 12 Abs. 1 und 2 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[16] § 12 Abs. 3 Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte
[17] BL: § 91 Bildungsgesetz; BS: § 88a Schulgesetz und § 41 Organisationsgesetz
[18] BL insbesondere § 91a Bildungsgesetz
[19] BS: § 39 Organisationsgesetz; BL: § 18 Verwaltungsverfahrensgesetz BL
[20] § 91 Abs. 1 Bildungsgesetz BL
[21] § 91 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b Bildungsgesetz BL; § 43 Abs. 1 Verwaltungsprozessordnung BL
[22] § 82i Abs. 1 lit. c und § 91 Abs. 3 lit. c Bildungsgesetz BL; § 43 Abs. 1 Verwaltungsprozessordnung BL
[23] § 91 Abs. 3 lit. d Bildungsgesetz BL
[24] Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG]
[25] § 88a Abs. 1 Schulgesetz BS
[26] § 41 Abs. 1 und 2 Organisationsgesetz BS
[27] § 41 Abs. 2 Organisationsgesetz BS; §§ 10 Abs. 1 und 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz BS
[28] Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG
[29] § 88a Abs. 1 Schulgesetz BS; § 18 Abs. 1 und 4 Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen; § 41 Abs. 2 Organisationsgesetz BS; Art. 82 ff. BGG
[30] § 12 Abs. 1 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS
[31] § 12 Abs. 2 lit. a–c Absenzen- und Disziplinarverordnung BS
[32] § 12 Abs. 3 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS
[33] § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS
[34] § 13 Abs. 2 Absenzen- und Disziplinarverordnung BS
[35] BL: §§ 67, 68 und 91 Bildungsgesetz; BS: § 91 Abs. 4–7 und § 88a Schulgesetz
[36] BL: §§ 91 und 91a Bildungsgesetz; BS: § 88a Schulgesetz i.V.m. §§ 41 ff. Organisationsgesetz
