4127 Birsfelden
IBAN CH98 0900 0000 6012 8081 8
Starke.Schule.beider.Basel@gmx.ch

Nachteilsausgleich an Baselbieter Schulen

Nachteilsausgleich an Baselbieter Schulen

Im Kanton Basel-Landschaft ist die Anzahl der bewilligten Nachteilsausgleichen auf den Sekundarstufen I und II in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen. Mehrere Lehrpersonen kritisieren gegenüber der SSbB unter vorgehaltener Hand die Bewilligungspraxis: Viele bewilligte Nachteilsausgleiche seien unberechtigt und würden ausgenutzt, um eine Remotion zu verhindern oder die Bedingungen für den Übertritt an die gewünschte weiterführende Schule zu erfüllen.

Nachteilsausgleiche stehen Schüler/-innen zur Verfügung, die aufgrund einer Lern-, Sprachstörung oder Behinderung bei Leistungserhebungen benachteiligt sind. Unter Lernstörungen fallen beispielsweise die Lese-Rechtschreibstörung und die Rechenstörung. Zu den Sprachstörungen gehören unter anderem die Artikulationsstörung und die expressive Sprachstörung. AD(H)S, Seh- oder Hörbehinderung und Stottern werden als Behinderung eingestuft. Solche Nachteile müssen durch eine kantonale Abklärungsstelle (Schulpsychologischer Dienst oder Kinder- und Jugendpsychiatrie) festgestellt werden.

Mögliche Formen eines Nachteilsausgleichs

Zu den unspezifischen Massnahmen im Rahmen des Nachteilsausgleichs gehören insbesondere folgende: Zeitverlängerung bei Prüfungen (maximal 1/3 der Zeit), individuelle Pausenregelung je nach Symptomatik (mehr oder längere Pausen), mündliche statt schriftliche Prüfungen, alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen, Begleitung durch Assistenzpersonen, das Zulassen technischer Hilfsmittel, Einsatz von IT-Hilfsmittel (z.B. Computer, Taschenrechner), Prüfungsdurchführung in separatem Zimmer, individuell angepasster Sitzplatz.

Die Pressesprecherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betont auf Anfrage der Starken Schule beider Basel (SSbB): «Ziel des Nachteilsausgleichs ist die Kompensation einer durch eine Behinderung bzw. Lern- oder Sprachstörung verursachten Benachteiligung.Die äusseren Bedingungen, die Form oder die Aufgabenstellung von Leistungserhebungen werden dabei so verändert, dass der Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird. Die regulären Lernziele bleiben jedoch verbindlich. Der Nachteilsausgleich stellt somit keine inhaltliche Erleichterung oder gar Bevorzugung gegenüber den Schülerinnen und Schülern ohne Nachteilsausgleich dar. Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist eine Empfehlung des Schulpsychologischen Diensts (SPD) oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP). Bewilligung und Umsetzung des Nachteilsausgleichs liegen in der Verantwortung der Schulleitungen. Der SPD empfiehlt einen Nachteilsausgleich aufgrund einer dokumentierten diagnostizierten und schulisch relevanten Behinderung. Ein Nachteilsausgleich wird seitens SPD nie empfohlen, um eine Remotion zu vermeiden.»

Kritische Aspekte des Nachteilsausgleichs

Nachteilsausgleiche sind wichtig, um Schüler/-innen zu unterstützen, die eine Behinderung, Lern- oder Sprachstörung haben. Ziel muss es sein, dass auch diese Kinder und Jugendlichen ihr Potenzial ausschöpfen und eine ihren Fähigkeiten entsprechende schulische Laufbahn absolvieren können.  Dies ist unbestritten.

Seit einigen Jahren stellen Lehrpersonen jedoch eine stark zunehmende Anzahl gewährter Nachteilsausgleiche fest. Sie äussern den Verdacht, dass auch Schüler/-innen Nachteilsausgleiche erhalten, obwohl die dafür vorausgesetzten Bedingungen nicht erfüllt sind. Eltern würden immer häufiger für ihre Kinder einen Nachteilsausgleich anstreben, um so die Noten zu verbessern und  damit eine Remotion zu vermeiden. In solchen Fällen ist die Erteilung eines Nachteilsausgleichs problematisch.

Lena Bubendorf
Vorstand Starke Schule beider Basel

2 Antworten

  1. Danilo S. Dengler sagt:

    Das Problem beim Nachteilsausgleich im Bildungswesen: Es kann nicht plausibel definiert werden, wo er beginnen und wo er aufhören soll. Vielleicht ist der Tag nicht fern, an dem Lernende einen Nachteilsausgleich zugesprochen bekommen wegen «geringerer Intelligenz». Denn eines ist klar: es ist in Tat und Wahrheit ein Nachteil für eine:n Lernende:n, wenn mit geringerer Intelligenz an der Schule dieselbe Leistung in einem Test erbracht werden soll…

  2. Felix Schmutz sagt:

    Die Stellungnahme der Bildungsdirektionen ist eine akademische Unterscheidung, die in der Praxis oft nicht wirklich funktioniert: Die Lernziele sollen die gleichen sein, nur die Art des Testens soll angepasst werden, damit die Behinderung nicht die Leistung mindert. Diese Unterscheidung beruht auf der Annahme, dass die Art des Testens beliebig und nicht Teil des Lernziels sei. Wenn es um Rechnen und Schreiben geht, können die Lernziele nicht dieselben sein mit einem Nachteilsausgleich. Entweder kann ich 10 x 11 rechnen oder ich kann es nicht. Die Zahl 110 hinzuschreiben, gehört zu diesem Können. Entweder kann ich wieder und wider richtig schreiben oder ich kann es nicht. Wiederholen und Widerstreben auseinanderhalten, kann ich nur, wenn ich die Verben richtig schreibe. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich beim Nachteilsausgleich vorwiegend um eine Sparübung handelt. Lernende mit Legasthenie oder Dyskalkulie brauchen logopädische Therapie. Diese kostet. Es ist bequem, die Kosten einzusparen, indem man grosszügig Nachteilsausgleiche verteilt und die Verantwortung an die Schulen abschiebt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert