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Motion verlangt Anfechtbarkeit von Verwarnungen

Motion verlangt Anfechtbarkeit von Verwarnungen

Einer der Gründe, warum Lehrpersonen sich oftmals verzweifelt an die SSbB wenden, sind Verwarnungen, die Schulleiter/-innen gegen sie ausgesprochen haben. Verwarnungen sind als letztes disziplinarisches Instrument vor einer möglichen Kündigung vorgesehen. Damit wird einem oder einer Mitarbeitenden ein letzter Warnschuss vor den Bug gegeben. Allerdings zeigt sich in der Praxis, dass viele Verwarnungen gar nicht gerechtfertigt sind, weil keine schwere Pflichtverletzung seitens der Lehrperson vorliegt. In nicht wenigen Fällen werden Verwarnungen aus persönlichen Motiven ausgesprochen, beispielsweise aus Verärgerung über eine Lehrperson, obwohl deren Arbeitsleistung keineswegs ungenügend ist.

Nichtanfechtbarkeit von Verwarnungen gemäss derzeitiger Personalverordnung

Wenn ein Schulleiter oder eine Schulleiterin eine Verwarnung ausspricht, ohne dass eine ungenügende Arbeitsleistung oder ein inakzeptables Verhalten nachweislich, das heisst klar dokumentiert, vorliegt, ist die Massnahme als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Die meisten Menschen gehen intuitiv davon aus, dass man sich gegen Rechtsmissbrauch zur Wehr setzen kann, indem man eine ungerechtfertigte Verwarnung anficht. Doch genau diese Überprüfung der Rechtmässigkeit schliesst die Personalverordnung des Kantons Basel-Landschaft ausdrücklich aus.

Seit Jahren fordern sowohl der Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland (LVB) als auch die Starke Schule beider Basel, dass Verwarnungen von den Betroffenen angefochten werden können. Dadurch könnte eine unabhängige Prüfung stattfinden, ob die Massnahme überhaupt gerechtfertigt war. Die letzte Antwort der Regierung auf dieses Anliegen fiel erneut abschlägig aus. Auf eine Interpellation im Landrat antwortete sie kurz, Lehrpersonen entstünden durch Verwarnungen keine direkten Nachteile. Die SSbB hat darüber berichtet.

Im Landrat eingereichte Motion

Nun verlangt eine im Landrat eingereichte und von 14 Landrätinnen und Landräten unterzeichnete Motion, dass Verwarnungen doch anfechtbar sein müssen. Die Motion argumentiert, dass schriftliche Verwarnungen von Schulleitungen für Lehrpersonen durchaus schwerwiegende Folgen haben können, ohne dass diese sich dagegen rechtlich wehren können. Zwar ist eine spätere Kündigung, welche auf einer solchen Verwarnung basiert, anfechtbar. Zu diesem Zeitpunkt ist das Vertrauensverhältnis jedoch meist bereits zerstört, und eine Rückkehr an die Schule kaum mehr möglich. Nachdem Schulleitungen seit August 2024 selbst Verwarnungen aussprechen können, fehlt zudem eine unabhängige Kontrollinstanz.

Die SSbB fordert erneut, dass Verwarnungen anfechtbar sein müssen

Die SSbB ist klar der Auffassung, dass Verwarnungen zwingend anfechtbar sein müssen. In einem Rechtsstaat kann es nicht sein, dass der Gesetzgeber sagt: «Auch wenn die Verwarnung unter Umständen nicht rechtskonform ist, musst du sie hinnehmen. Du kannst dich ja zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise bei einer Kündigung, dagegen wehren.»

Aus rechtsstaatlicher Sicht ist eine solche Haltung nicht nachvollziehbar. Für die direkt Betroffenen ist sie eine Zumutung.

Charlotte Bally
Sekretariat Starke Schule beider Basel

Eine Antwort

  1. Daniela Lindenbühl sagt:

    Das Problem damit ist eben auch, dass die jetzige Regelung mit der Nichtanfechtbarkeit gewisse Schulleitung nachgerade dazu einlädt Verwarnungen auszusprechen, und zwar unter Umständen sogar dann, wenn diese eigentlich wissen, dass das Vorgehen nicht rechtskonform ist. Sie können sich das erlauben, weil es ja keine rechtliche Überprüfung geben wird.
    Vielleicht lässt es sich mit der Situation von Schwarzfahrern vergleichen: Ein Passagier, der mit 100%-iger Sicherheit weiss, dass auf seiner Strecke keine Kontrolle stattfinden wird, ist eher dazu geneigt sich die Ausgabe für den Fahrschein gleich von vornherein zu ersparen.

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