


News
-
Dienstag, Oktober 03, 2023
Besonders leistungsstarke Jugendliche sollen ihr schulisches Potenzial entfalten können, unabhängig von sozialer Herkunft oder familiären Hintergrund. Entsprechend sollen begabte Schüler/-innen mit Migrationshintergrund oder fremdsprachigen Eltern gefördert werden, um auch anspruchsvolle weiterführende Schulen (Gymnasium, Fachmittelschule oder Berufsmittelschule) besuchen zu können. Dies fordert Landrätin Miriam Locher in einer Ende August eingereichten Motion. (ch)
-
Samstag, September 23, 2023
In einem Postulat fordert Landrat Reto Tschudin (SVP) die Baselbieter Regierung auf, die Ferienlegung so anzupassen, dass die Herbstferien bereits im September beginnen und drei Wochen dauern. Die Sommerferien im August sollen dafür um eine Woche verkürzt werden. (lb)
-
Freitag, September 08, 2023
Wie bereits in Baselstadt, wurde nun auch in Baselland ein Vorstoss bezüglich politischer Bildung an den obligatorischen Schulen eingereicht. Gerade im Hinblick auf die geringe Stimmbeteiligung und den hohen Altersdurchschnitt der Wählenden und Abstimmenden könnte die Einführung eines eigenständigen Fachs sinnvoll sein. (lb)
-
Freitag, September 01, 2023
Zurzeit läuft bis am 13. September eine breit angelegte Umfrage zu zwei alternativen Modellen betreffend Übertrittsregelungen Primarschule-Sekundarschule. Lehrpersonen und Eltern von schulpflichtigen Kindern sowie Bildungsinteressierte sind eingeladen an der Umfrage teilzunehmen. Dazu benötigen Sie einen Zugangslink, den Sie per Mail an starke.schule.beider.basel@gmx.ch anfordern können. (lb)
-
Montag, August 28, 2023
Keine Jugendlichen über 16 Jahren mehr in Fremdsprachenintergrationsklassen (FSK): Aufgrund der steigenden Anzahl der Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ohne oder mit sehr geringen Deutschkenntnissen ist die Kapazität der FSK vollständig ausgeschöpft. Als Ersatz gibt es seit diesem Schuljahr das "Integrationsangebot zur Vorbereitung auf die Sekundarschufe II (IAV SEk II). (lh)
-
Sonntag, August 27, 2023
Seit der Cornonapandemie erhält die SSbB vermehrt Anfragen von Schüler/-innen und Eltern nach Adressen von Beratungsstellen bei psychischen Erkrankungen von Familienangehörigen. Gerne verweisen wir auf die Anlaufstelle für Kinder psychisch erkrankter Eltern oder Geschwister, welche speziell Kinder und Jugendliche, Lehrpersonen und Schulleitung sowie Eltern berät. (ch)
Spenden
Wir freuen uns über Ihre Spende.
Starke Schule beider Basel
4127 Birsfelden
PC 60-128081-8
IBAN CH98 0900 0000 6012 8081 8
11.05.2022
Wissenswertes über die Obhutspflicht von Lehrpersonen
Lehrpersonen, die ihre Obhutspflicht während der Schulzeit gegenüber den Schüler/-innen nicht einhalten, können in verschiedener Hinsicht haftbar gemacht werden. Folgen können personalrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen sein. Folgend zusammengefasst die wichtigsten Informationen.
Die Verantwortung über das Wohlergehen von Schüler/-innen liegt jeweils bei den Lehrpersonen, die eine sogenannte Obhutspflicht während der Schulzeit haben. Diese leitet sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ab. Die Pflicht der Lehrpersonen ist es, Schüler/-innen vor Gefahren zu schützen, damit diese physisch und psychisch unversehrt bleiben. Das Ausmass und die Intensität der Obhutspflicht hängt vom Alter, dem Entwicklungsstand und dem Charakter der Kinder ab, aber auch vom Gefahrenpotential, welches nicht in jedem Fach (oder in jeder Situation) gleich ist.
Wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung eintritt, kann eine Lehrperson haftbar gemacht werden. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, wann so eine Verletzung eintritt. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, weshalb das Ausmass der Verantwortlichkeit im Einzelfall beurteilt werden muss. Bei der Sorgfaltspflichtverletzung können im Rahmen eines Prozesses finanzielle Forderungen durch die Geschädigten die Folge sein oder auch personalrechtliche Konsequenzen eintreten.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können Private den Ersatz des Schadens verlangen, welchen Lehrpersonen in Ausübung ihres Auftrages rechtswidrig verursacht haben. Es haftet primär jedoch nicht die Lehrperson, sondern der Schulträger, da die Forderung gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde geltend gemacht werden muss. Selbst wenn die Lehrperson den Schaden schulhaft verursacht hat, übernimmt der Schulträger den verursachten Schaden. Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Fehlverhalten der Lehrperson kann der Schulträger jedoch Regress nehmen und von der Lehrperson die Kosten zurückfordern. Wird das Fehlverhalten der Lehrperson nur als fahrlässig eingestuft, so ist in der Regel kein Regress möglich. Der Schulträger bleibt in diesem Fall auf den Kosten sitzen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das widerrechtliche und schuldhafte Erfüllen eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Strafrechtlich können nur natürliche Personen verfolgt werden. In diesem Fall ist der Schulträger also nicht zur Verantwortung zu ziehen, sondern die Lehrperson selbst. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Übernahme der anfallenden Anwaltskosten durch den Schulträger. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Lehrperson ohne Vorsatz und aufgrund widerrechtlicher Anweisungen der vorgesetzten Stelle unbewusst ein strafrechtliches Vergehen begangen hat.
Personalrechtliche Verantwortlichkeit
Die Verletzung von Sorgfaltspflichten kann auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten, was wiederum auch zu personalrechtlichen Konsequenzen führen kann. Auch dies hängt von Schweregrad und Verschulden ab. Eine grobe personalrechtliche Verfehlung kann eine Kündigung zur Folge haben.
Saskia Olsson
Vorstand Starke Schule beider Basel