


Leserkommentar
Soziale Medien sind für Jugendliche Fluch und Segen
Einerseits vereinfachen sie Kontakte, Absprachen, ständigen Austausch und schaffen damit eine soziale Dauerpräsenz der Beteiligten. Allerdings ist dies nur eine medial vermittelte Präsenz, letztlich eine Vortäuschung des Gruppenerlebnisses mit Avataren. Diese vermittelte Sozialität ist menschlich unvollständig, oft eine Art Rollenspiel, sie ist nur Ersatz für tatsächliche Präsenz und birgt wie alle Ersatzbefriedigungen Suchtgefahr. Anderseits leisten die sozialen Treffpunkte auch eine gesteigerte Möglichkeit zu unsozialem Verhalten: Ausgrenzung, Diskriminierung, Erniedrigung, Mobbing. Die Öffentlichkeit, welche die Medien schaffen, potenzieren die negative Wirkung solcher Praktiken, da sie nicht mehr auf einzelne Mitglieder einer Gruppe beschränkt sind, sondern das Opfer in aller medialen Breite zur Schau stellen. Angegriffene können auch nicht im direkten Austausch reagieren, sie müssen das Ungemach zunächst ohnmächtig über sich ergehen lassen. Ein Verbot während der frühen Teenagerzeit wäre deshalb eine bedenkenswerte Schutzmassnahme. Ob sie allerdings durchsetzbar und nicht leicht technisch zu umgehen ist, bleibt für mich fraglich.
Felix Schmutz, Allschwil
News
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Montag, Mai 05, 2025
Ab August 2025 gilt an allen Primar-wie auch Sekundarschulen des Kantons Nidwalden ein Handyverbot. (lbe)
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Freitag, April 25, 2025
Grossrätin Anina Ineichen (Grüne) hat kürzlich einen Vorstoss bezüglich logopädischer Versorgung auf der Sekundarstufe 2 eingereicht. Während die Versorgung in der obligatorischen Schulzeit in der Sonderpädagogikverordnung geregelt ist, besteht für die nachobligatorische Schulzeit keinerlei logopädisches Angebot. Diese logopädische Versorgungslücke ist ungünstig, weil die Betroffenen eine Therapie selbst finanzieren müssen und damit die Bildungs- und Chancengleichheit nicht gewährleistet ist. (lbu)
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Donnerstag, April 24, 2025
Landrat Jan Kirchmayr (SP) hat kürzlich einen Vorstoss eingereicht, in dem das Projekt konsumGLOBAL und dessen Integration in den Unterricht auf der Sekundarstufe 1 & 2 thematisiert. Das Projekt des Ökozentrums basiert auf der Stadtführung «Weltbewusst» in Deutschland. In Basel und Zürich werden bereits interaktive Rundgänge zu verschiedenen Themen rund um die Ökologie angeboten. Nun gilt es zu evaluieren, ob dieses Projekt gewinnbringend für den Unterricht auf den genannten Stufen wäre und inwiefern es noch bekannter gemacht werden könnte. (lbu)
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Dienstag, April 22, 2025
Nach langer Diskussion lehnt die Politik allgemeine Übertrittsprüfungen für Primarschüler/-innen ab. Noten sollen beim Übertritt von der Primarstufe auf die Sekundarstufe 1 im Baselbiet nicht allein massgebend sein. Auch die Gesamtbeurteilung soll weiterhin eine Rolle spielen. (ch)
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Montag, April 21, 2025
Die Baselbieter Regierung beantragt dem Landrat 36 Millionen Franken, um eine neue zusammengelegte Schulanlage im Muttenzer Gebiet zu bauen. Mit dem Rückbau der Anlage Gründen soll ab Sommer 2031 voraussichtlich die erweiterte Anlage Hinterzweien betriebsbereit sein.(ch)
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Montag, April 21, 2025
Der Studierendenrat in Basel fordert eine Umstellung auf eine vegane Mensa innerhalb der nächsten fünf Jahre. Doch die Initiative für eine «Plant-based-university» stösst nicht nur auf Begeisterung. (lbe)
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11.05.2022
Wissenswertes über die Obhutspflicht von Lehrpersonen
Lehrpersonen, die ihre Obhutspflicht während der Schulzeit gegenüber den Schüler/-innen nicht einhalten, können in verschiedener Hinsicht haftbar gemacht werden. Folgen können personalrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen sein. Folgend zusammengefasst die wichtigsten Informationen.
Die Verantwortung über das Wohlergehen von Schüler/-innen liegt jeweils bei den Lehrpersonen, die eine sogenannte Obhutspflicht während der Schulzeit haben. Diese leitet sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ab. Die Pflicht der Lehrpersonen ist es, Schüler/-innen vor Gefahren zu schützen, damit diese physisch und psychisch unversehrt bleiben. Das Ausmass und die Intensität der Obhutspflicht hängt vom Alter, dem Entwicklungsstand und dem Charakter der Kinder ab, aber auch vom Gefahrenpotential, welches nicht in jedem Fach (oder in jeder Situation) gleich ist.
Wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung eintritt, kann eine Lehrperson haftbar gemacht werden. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, wann so eine Verletzung eintritt. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, weshalb das Ausmass der Verantwortlichkeit im Einzelfall beurteilt werden muss. Bei der Sorgfaltspflichtverletzung können im Rahmen eines Prozesses finanzielle Forderungen durch die Geschädigten die Folge sein oder auch personalrechtliche Konsequenzen eintreten.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können Private den Ersatz des Schadens verlangen, welchen Lehrpersonen in Ausübung ihres Auftrages rechtswidrig verursacht haben. Es haftet primär jedoch nicht die Lehrperson, sondern der Schulträger, da die Forderung gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde geltend gemacht werden muss. Selbst wenn die Lehrperson den Schaden schulhaft verursacht hat, übernimmt der Schulträger den verursachten Schaden. Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Fehlverhalten der Lehrperson kann der Schulträger jedoch Regress nehmen und von der Lehrperson die Kosten zurückfordern. Wird das Fehlverhalten der Lehrperson nur als fahrlässig eingestuft, so ist in der Regel kein Regress möglich. Der Schulträger bleibt in diesem Fall auf den Kosten sitzen.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das widerrechtliche und schuldhafte Erfüllen eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Strafrechtlich können nur natürliche Personen verfolgt werden. In diesem Fall ist der Schulträger also nicht zur Verantwortung zu ziehen, sondern die Lehrperson selbst. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Übernahme der anfallenden Anwaltskosten durch den Schulträger. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Lehrperson ohne Vorsatz und aufgrund widerrechtlicher Anweisungen der vorgesetzten Stelle unbewusst ein strafrechtliches Vergehen begangen hat.
Personalrechtliche Verantwortlichkeit
Die Verletzung von Sorgfaltspflichten kann auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten, was wiederum auch zu personalrechtlichen Konsequenzen führen kann. Auch dies hängt von Schweregrad und Verschulden ab. Eine grobe personalrechtliche Verfehlung kann eine Kündigung zur Folge haben.
Saskia Olsson
Vorstand Starke Schule beider Basel