Starke Schule beider Basel (SSbB)

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News

  • Samstag, September 06, 2025

    Neues Lehrmittel zur Stadtkunde

    Unter der Leitung von PD Dr. Alexandra Binnenkade hat ein Team von Basler Lehrpersonen und externen Fachleuten ein digitales Lehrmittel zu Stadtkunde entwickelt. Es ersetzt den Stadtkunde-Ordner und ist unter www.stadtkunde.ch erreichbar. (ch)

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  • Samstag, August 30, 2025

    Hitzeschutzstrategie an Basler Schulen

    Die Basler Regierung befürwortet die Ausarbeitung einer Hitzeschutzstrategie für Schulen. Die zunehmende Belastung der Schülerinnen und Schüler und aller Mitarbeitenden soll gedämmt werden und somit wieder ein lernförderliches Umfeld sichergestellt sein. (lbu)

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  • Freitag, August 29, 2025

    Amok-Fehlalarm an Basler Primarschule

    Am vergangenen Dienstagmorgen ging bei der Basler Polizei ein Amokalarm der Primarschule Lysbüchel ein. Folglich fuhr die Polizei mit einem Grossaufgebot zur Schule, wo sich schnell herausstellte, dass es sich um einen Fehlalarm handelte. (lbu)

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  • Sonntag, August 24, 2025

    Frei verfügbares Stadtkunde-Lehrmittel

    Unter der Leitung von PD Dr. Alexandra Binnenkade hat ein Team von Basler Lehrpersonen und externen Fachleuten ein digitales Lehrmittel zur Stadtkunde entwickelt. Es ersetzt den Stadtkunde-Ordner und ist unter www.stadtkunde.ch erreichbar. (ch)

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  • Sonntag, Juli 27, 2025

    Überarbeitung des Stipendiensystems

    Grossrat Raoul I. Furlano (LDP) kritisiert das Stipendiensystem der Universität Basel. In seiner Motion thematisiert er das Problem, dass die finanzielle Unterstützung für Studierende häufig erst Monate nach Studienbeginn ausgezahlt wird und deswegen Betroffene auf eigenständig organisierte Übergangslösungen angewiesen sind. (lbu)

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  • Samstag, Juli 26, 2025

    Erhöhung des Freibetrags für Stipendienbeziehende

    Aktuell dürfen Studierende nur bis zu 6'000 Franken jährlich, also 500 Franken monatlich verdienen, um den vollen Stipendienbetrag zu erhalten. Dieser Betrag wirkt einerseits abschreckend, um praktische Erfahrungen zu sammeln und verhindert andererseits, dass Studierende für ihre Zukunft nach dem Studium sparen oder gar ihren derzeitigen Lebensunterhalt zu sichern. (lbu)

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11.05.2022

Wissenswertes über die Obhutspflicht von Lehrpersonen

Lehrpersonen, die ihre Obhutspflicht während der Schulzeit gegenüber den Schüler/-innen nicht einhalten, können in verschiedener Hinsicht haftbar gemacht werden. Folgen können personalrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen sein. Folgend zusammengefasst die wichtigsten Informationen.

Die Verantwortung über das Wohlergehen von Schüler/-innen liegt jeweils bei den Lehrpersonen, die eine sogenannte Obhutspflicht während der Schulzeit haben. Diese leitet sich aus dem gesetzlichen Bildungsauftrag ab. Die Pflicht der Lehrpersonen ist es, Schüler/-innen vor Gefahren zu schützen, damit diese physisch und psychisch unversehrt bleiben. Das Ausmass und die Intensität der Obhutspflicht hängt vom Alter, dem Entwicklungsstand und dem Charakter der Kinder ab, aber auch vom Gefahrenpotential, welches nicht in jedem Fach (oder in jeder Situation) gleich ist.

Wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung eintritt, kann eine Lehrperson haftbar gemacht werden. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, wann so eine Verletzung eintritt. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, weshalb das Ausmass der Verantwortlichkeit im Einzelfall beurteilt werden muss. Bei der Sorgfaltspflichtverletzung können im Rahmen eines Prozesses finanzielle Forderungen durch die Geschädigten die Folge sein oder auch personalrechtliche Konsequenzen eintreten.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Bei der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit können Private den Ersatz des Schadens verlangen, welchen Lehrpersonen in Ausübung ihres Auftrages rechtswidrig verursacht haben. Es haftet primär jedoch nicht die Lehrperson, sondern der Schulträger, da die Forderung gegenüber dem Kanton oder der Gemeinde geltend gemacht werden muss. Selbst wenn die Lehrperson den Schaden schulhaft verursacht hat, übernimmt der Schulträger den verursachten Schaden. Bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Fehlverhalten der Lehrperson kann der Schulträger jedoch Regress nehmen und von der Lehrperson die Kosten zurückfordern. Wird das Fehlverhalten der Lehrperson nur als fahrlässig eingestuft, so ist in der Regel kein Regress möglich. Der Schulträger bleibt in diesem Fall auf den Kosten sitzen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das widerrechtliche und schuldhafte Erfüllen eines Straftatbestandes des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Strafrechtlich können nur natürliche Personen verfolgt werden. In diesem Fall ist der Schulträger also nicht zur Verantwortung zu ziehen, sondern die Lehrperson selbst. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer Übernahme der anfallenden Anwaltskosten durch den Schulträger. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Lehrperson ohne Vorsatz und aufgrund widerrechtlicher Anweisungen der vorgesetzten Stelle unbewusst ein strafrechtliches Vergehen begangen hat.

Personalrechtliche Verantwortlichkeit

Die Verletzung von Sorgfaltspflichten kann auch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bedeuten, was wiederum auch zu personalrechtlichen Konsequenzen führen kann. Auch dies hängt von Schweregrad und Verschulden ab. Eine grobe personalrechtliche Verfehlung kann eine Kündigung zur Folge haben.

Saskia Olsson
Vorstand Starke Schule beider Basel