


Leserkommentar
Soziale Medien sind für Jugendliche Fluch und Segen
Einerseits vereinfachen sie Kontakte, Absprachen, ständigen Austausch und schaffen damit eine soziale Dauerpräsenz der Beteiligten. Allerdings ist dies nur eine medial vermittelte Präsenz, letztlich eine Vortäuschung des Gruppenerlebnisses mit Avataren. Diese vermittelte Sozialität ist menschlich unvollständig, oft eine Art Rollenspiel, sie ist nur Ersatz für tatsächliche Präsenz und birgt wie alle Ersatzbefriedigungen Suchtgefahr. Anderseits leisten die sozialen Treffpunkte auch eine gesteigerte Möglichkeit zu unsozialem Verhalten: Ausgrenzung, Diskriminierung, Erniedrigung, Mobbing. Die Öffentlichkeit, welche die Medien schaffen, potenzieren die negative Wirkung solcher Praktiken, da sie nicht mehr auf einzelne Mitglieder einer Gruppe beschränkt sind, sondern das Opfer in aller medialen Breite zur Schau stellen. Angegriffene können auch nicht im direkten Austausch reagieren, sie müssen das Ungemach zunächst ohnmächtig über sich ergehen lassen. Ein Verbot während der frühen Teenagerzeit wäre deshalb eine bedenkenswerte Schutzmassnahme. Ob sie allerdings durchsetzbar und nicht leicht technisch zu umgehen ist, bleibt für mich fraglich.
Felix Schmutz, Allschwil
Inserat
News
-
Dienstag, April 01, 2025
Elektroingenieur Marcel Hofmann leitet diesen Freitag der 14.03.2025 einen Vortrag über das Thema «Streitpunkt Smartphone» im Seniorenzentrum Schönthal in Füllinsdorf. Dabei soll besprochen werden wie wir unsere Kinder im Umgang mit dem Handy und Social Media begleiten könnten. (ch)
-
Montag, März 31, 2025
Die Suche nach geeigneten Französischlehrpersonen für die Primar- und Sekundarschulen wird immer schwieriger. Der Lehrpersonenmangel ist seit längerem eines der dringenden Probleme im Bildungswesen, damit die Unterrichtsqualität nicht leidet. (ch)
-
Dienstag, März 04, 2025
Die Sekundarschule Laufen im Kanton Baselland hat seit dem neuen Schuljahr ein allgemeines Handyverbot an der Schule eingeführt. Die Schüler:innen müssen ihr Handy zu Beginn des Schultags abgeben und erhalten es zum Unterrichtsschluss wieder. (as)
-
Montag, Februar 17, 2025
Der Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt eine Gesetzesänderung, um alters- und niveaudurchmischtes Lernen an allen Volksschulen in Basel-Stadt zu ermöglichen. Grundlage dafür ist eine mehrjährige Pilotphase an drei Schulen. (ai)
-
Samstag, Februar 08, 2025
In Ferrara, einer italienischen Universität, müssen 362 Student*innen ihre Psychologieklausur nachholen, weil an der Prüfung mit KI getrickst wurde. (lb)
-
Donnerstag, Januar 23, 2025
Aufgrund eines mangelnden Budgetplans werden die Schulkinder der Gemeinde Riehen in diesem Jahr keine Schulausflüge machen dürfen (as).
Spenden
Wir freuen uns über Ihre Spende.
Starke Schule beider Basel
4127 Birsfelden
PC 60-128081-8
IBAN CH98 0900 0000 6012 8081 8
19.09.2021
Trainerhosen dürfen in der Schule nicht verboten werden
Kleidervorschriften an den Primar- und Sekundarschulen sind aus rechtlicher Sicht nur in einem sehr begrenzten Ausmass möglich. Um das Grundrecht der persönlichen Freiheit der Bundesverfassung nicht zu verletzen, ist ein Verbot von löchrigen Jeans, Trainerhosen und Trägershirts gemäss Baselbieter Regierung nicht zulässig.
Seit Jahren gibt es an den Primar- und Sekundarschulen regelmässig Diskussionen über das Erlassen respektive Einhalten von Kleidervorschriften: Löchrige Jeanshosen, Trägershirts, bauchfreie Oberteile, Trainerhosen, tiefe Ausschnitte, Kleidungsstücke mit Camouflage-Muster usw. geben immer wieder zu reden und sind u.a. Punkte, welche verschiedene Schulen des Kantons Basel-Landschaft mittels Kleidervorschriften in die Schulhausregelungen oder im Schulprogramm aufgenommen haben. Doch sind solche Verbote überhaupt zulässig?
Kleidervorschriften sind unzulässig
Die schriftliche Beantwortung der Regierung auf eine Frage von Landrätin Regina Werthmüller (parteilos) gibt darauf eine klare Antwort: Werden Kleidervorschriften an Schulen erlassen, greift dies in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein, welches in der Bundesverfassung verankert ist. Ein generelles Verbot von oben genannten Kleidern ist nicht zulässig. Was hingegen erlaubt ist, sind Kleidervorschriften, welche die Gesundheit und Sicherheit der Schüler/-innen gewährleisten. In diese Kategorie fallen beispielsweise Vorschriften zum Tragen von Schmuck im Sportunterricht oder auch das Verbot von anstössiger Kleidung mit sexistischen, rassistischen und gewalt- oder drogenverherrlichenden Aufdrucken.
Aufklärung statt Verbote
Konkret empfiehlt die Bildungsdirektion das Gespräch mit Schüler/-innen und deren Erziehungsberechtigten zu suchen, wenn die Kleidung Anlass zu Kritik gibt. Das transparente Aufklären betreffend Wirkung von Kleidung sei wichtig. Die Jugendlichen müssen betreffend unangemessener Kleidung sensibilisiert werden. So soll ihnen bewusst werden, welche Signale sie mit dem Tragen von bestimmter Kleidung aussenden und wie diese vom Gegenüber aufgenommen werden können.
Klar bleibt aber, dass die Schulen kaum Durchsetzungsmöglichkeiten verfügen, wenn sich die Eltern gegen Kleidervorschriften wehren.
Alina Isler
Vorstand Starke Schule beider Basel