


Leserkommentar
Soziale Medien sind für Jugendliche Fluch und Segen
Einerseits vereinfachen sie Kontakte, Absprachen, ständigen Austausch und schaffen damit eine soziale Dauerpräsenz der Beteiligten. Allerdings ist dies nur eine medial vermittelte Präsenz, letztlich eine Vortäuschung des Gruppenerlebnisses mit Avataren. Diese vermittelte Sozialität ist menschlich unvollständig, oft eine Art Rollenspiel, sie ist nur Ersatz für tatsächliche Präsenz und birgt wie alle Ersatzbefriedigungen Suchtgefahr. Anderseits leisten die sozialen Treffpunkte auch eine gesteigerte Möglichkeit zu unsozialem Verhalten: Ausgrenzung, Diskriminierung, Erniedrigung, Mobbing. Die Öffentlichkeit, welche die Medien schaffen, potenzieren die negative Wirkung solcher Praktiken, da sie nicht mehr auf einzelne Mitglieder einer Gruppe beschränkt sind, sondern das Opfer in aller medialen Breite zur Schau stellen. Angegriffene können auch nicht im direkten Austausch reagieren, sie müssen das Ungemach zunächst ohnmächtig über sich ergehen lassen. Ein Verbot während der frühen Teenagerzeit wäre deshalb eine bedenkenswerte Schutzmassnahme. Ob sie allerdings durchsetzbar und nicht leicht technisch zu umgehen ist, bleibt für mich fraglich.
Felix Schmutz, Allschwil
Inserat
News
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Dienstag, April 01, 2025
Elektroingenieur Marcel Hofmann leitet diesen Freitag der 14.03.2025 einen Vortrag über das Thema «Streitpunkt Smartphone» im Seniorenzentrum Schönthal in Füllinsdorf. Dabei soll besprochen werden wie wir unsere Kinder im Umgang mit dem Handy und Social Media begleiten könnten. (ch)
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Montag, März 31, 2025
Die Suche nach geeigneten Französischlehrpersonen für die Primar- und Sekundarschulen wird immer schwieriger. Der Lehrpersonenmangel ist seit längerem eines der dringenden Probleme im Bildungswesen, damit die Unterrichtsqualität nicht leidet. (ch)
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Dienstag, März 04, 2025
Die Sekundarschule Laufen im Kanton Baselland hat seit dem neuen Schuljahr ein allgemeines Handyverbot an der Schule eingeführt. Die Schüler:innen müssen ihr Handy zu Beginn des Schultags abgeben und erhalten es zum Unterrichtsschluss wieder. (as)
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Montag, Februar 17, 2025
Der Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt eine Gesetzesänderung, um alters- und niveaudurchmischtes Lernen an allen Volksschulen in Basel-Stadt zu ermöglichen. Grundlage dafür ist eine mehrjährige Pilotphase an drei Schulen. (ai)
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Samstag, Februar 08, 2025
In Ferrara, einer italienischen Universität, müssen 362 Student*innen ihre Psychologieklausur nachholen, weil an der Prüfung mit KI getrickst wurde. (lb)
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Donnerstag, Januar 23, 2025
Aufgrund eines mangelnden Budgetplans werden die Schulkinder der Gemeinde Riehen in diesem Jahr keine Schulausflüge machen dürfen (as).
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01.08.2020
Schwarze Liste funktioniert nicht immer
Obwohl vom Generalsekretariat der EDK eine Liste geführt wird, auf welcher Personen mit entzogener Unterrichtsbefähigung vermerkt sind, wird diese nicht von allen Kantonen verwendet. Dies führt zu einer uneinheitlichen Handhabung beim Anstellungsverfahren von Lehrpersonen und dazu, dass auch strafrechtlich verurteilte Personen in einem neuen Kanton an einer Schule angestellt werden können.
Das Generalsekretariat der EDK führt eine sogenannte Schwarze Liste, auf welcher Personen aufgeführt werden, die aufgrund von Sucht- oder anderen Krankheiten oder Kriminal- und Sexualdelikten ihre Unterrichtsberechtigung verloren haben. Aktuell sind darauf exakt 100 Personen aus zwölf verschiedenen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein registriert. Obwohl alle 26 Kantone der Schweiz laut «Richtlinien betreffend der Anwendung der Liste der EDK über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung» dazu verpflichtet sind, machen nicht alle mit und melden entsprechende Personen nicht. Kantone, die dies nicht melden und somit nicht mit der Schwarzen Liste arbeiten, überprüfen ihre Angestellten jedoch mit dem Strafregister- und Sonderprivatauszug.

Die Problematik liegt nun darin, dass z.B. eine psychische Erkrankung, welche Personen für den Lehrerberuf disqualifiziert, aber woraus kein strafrechtlich relevantes Urteil folgt, nicht in diese Auszüge aufgenommen wird. Wenn beispielsweise eine Person im Kanton A aufgrund einer psychischen Krankheit auf die Schwarze Liste gesetzt wird, kann es passieren, dass sich dieselbe Person im Kanton B bewirbt und angestellt wird, da der Kanton B nur den Strafregister- und Sonderprivatauszug berücksichtigt und keinen Blick in die Schwarze Liste wirft.
Aus der Grafik wird ersichtlich, dass die folgenden Kantone AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, NW, SH, TI, UR, VD und ZG offensichtlich keine Personen für die Liste gemeldet haben. Entweder arbeiten diese nicht mit der Schwarzen Liste oder in diesen Kantonen wurde tatsächlich keiner Person die Unterrichtsberechtigung entzogen. Schweizweit gibt es demnach keine einheitlich funktionierende Registrierung solcher Fälle. Wenn ein Kanton auf der sicheren Seite sein möchte, müssten faktisch beide Dinge berücksichtigt werden, also der Strafregister-, bzw. der Sonderprivatauszug, und auch die Schwarze Liste. Da dies jedoch nicht so gehandhabt wird, wäre es sinnvoll, wenn es eine verbindliche Praxis für alle 26 Kantone geben würde, damit die oben genannte Problematik nicht weiterhin bestehen bleibt.
Alina Isler, Vorstand Starke Schule beider Basel