Gastbeitrag
Abschaffen der Hausaufgaben und die nicht bedachte Nebenwirkungen
Die Bildung kennt das „Gesetz der nicht beabsichtigen Nebenwirkungen“. Formuliert hat es der Philosoph und Pädagoge Eduard Spranger. Kaum jemand beachtet es. Viele Schulen wollen die offiziellen Hausaufgaben weglassen – aus pädagogischen Gründen, wie es heisst. Man will Chancengleichheit. Doch wer die Hausaufgaben abschafft, schafft sie trotzdem nicht ab. Bildungsbewusste Eltern werden mit ihren Kindern weiterhin wiederholen und automatisieren. Sie wissen um den Wert des Übens und Festigens. Kinder aus anderen Familien haben diese Chance vielleicht nicht. Die nicht beabsichtigte Folge: Die Schere im Bildungsmilieu öffnet sich weiter.
Carl Bossard, Gründungsrektor PH Zug, Stans
News
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Samstag, Oktober 12, 2024
Das A und O für einen erfolgreichen Lernprozess des Menschen ist die Repetition. Das Hirn muss trainiert werden und braucht Zeit sich Dinge einzuprägen. Vor allem Schulstoff, der emotional nicht als etwas Besonderes konnotiert ist und deshalb länger braucht, um erlernt zu werden, muss immer wieder gefestigt werden. Dies fehlt im heutigen Bildungssystem. Häufig wird die Priorität fast ausschliesslich auf zwischenmenschliche Fertigkeiten und das selbstständige Arbeiten und Lernen der Schülerinnen und Schüler gesetzt. Ob die Senkung des Leistungsniveaus an Schweizer Schulen damit zusammenhängt, gilt es zu untersuchen. (lbu)
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Dienstag, Oktober 01, 2024
Im Rahmen des Programms Politkids hatten Basler Primarschüler*innen die Möglichkeit, ihre Fragen im Grossen Rat einzubringen. Dabei war das Thema Hausaufgaben von Bedeutung, zu welchem die Kinder schlussendlich einen Vorstoss einreichten. (lh)
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Montag, September 30, 2024
Am 18.09.2024 fasste der Grosse Rat mit 92 zu 4 Stimmen den Beschluss, den Gegenvorschlag der "Förderklassen-Initiative" anzunehmen. Laut Medienberichten wird die Initiative nun durch das Komitee zurückgezogen. Die Initiative gilt rückwirkend bereits für das laufende Schuljahr. (lh)
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Donnerstag, September 12, 2024
In der Wanderausstellung "Mensch, du hast Recht(e)!" haben Schüler*innen vom 5. bis 21. November die Möglichkeit, sich mit den Inhalten Demokratie, Diskriminierung und Menschenrechte zu befassen. Nebst der Ausstellung finden auch Fragerunden statt, welche die Themen Rassismus, Geschlecht und Antisemitismus beinhalten. (lh)
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Samstag, September 07, 2024
Zum Rahmenlehrplan der Gymnasien gehören schweizweit Fächer wie Mathematik, Chemie, Biologie, diverse Sprachen wie auch Bildnerisches Gestalten. Nun soll zu diesen Kernfächern ein neuer Unterrichtbereich eingeführt werde, welcher vor allem bei Eltern für viel Kritik sorgt. Der neue Bereich: «Bildung für nachhaltige Entwicklung» (BNG) soll innerhalb der nächsten fünf Jahre von den Kantonen umgesetzt werden. (lbe)
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Sonntag, August 18, 2024
Wahlmöglichkeiten bei der zweiten Landessprache
Ab dem Sommer 2027 müssen Gymnasiastinnen und Gymnasiasten beim Eintritt ins Gymnasium die Wahl zwischen zwei Landessprachen haben. Dies laut nationaler Vorgabe. (lbe)
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Starke Schule beider Basel
4127 Birsfelden
PC 60-128081-8
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26.05.2020
Regelungen für den Sonderprivat- auszug an den Schulen
Seit 2017 ist im Kanton Basel-Landschaft im Personalgesetz (SGS 150) geregelt, dass Schulleitungen bei jeder Neuanstellung einer Lehrperson einen Sonderprivatauszug verlangen müssen, um so Minderjährige vor Übergriffen zu schützen. Diese Regelung gilt auch für Lehrpersonen, die bereits beim Kanton angestellt sind: Übernimmt beispielsweise ein Musiklehrer an mehreren Schulen je ein Kleinstpensum, so muss er jeder einzelnen Schule einen Sonderprivatauszug einreichen. Dies ist administrativ aufwändig und verursacht unnötige Kosten. Hier braucht es eine differenzierte Regelung.
Dass Schulleitungen verpflichtet sind, bei einer Neuanstellung einen Sonderprivatauszug einzufordern, ist sicher grundsätzlich richtig. Damit sollen minderjährige Jugendliche vor Übergriffen geschützt werden. Erhält eine bereits befristet angestellte Lehrperson einen unbefristeten Vertrag, so muss sie in der Regel während der gesamten beruflichen Tätigkeit an dieser Schule keinen Auszug mehr vorlegen. Einzelne Primarschulen, deren Träger die Gemeinden sind und damit autonom entscheiden, verlangen noch alle zwei Jahre einen aktuellen Auszug.
Bleibt die stellvertretende Lehrperson hingegen befristet angestellt, so wird an einigen Schulen alle vier Monate einen neuen aktualisierten Auszug verlangt. Der administrative Aufwand für diese Schulleitungen ist enorm. Bei Ausfällen von Lehrpersonen, wie es aktuell aufgrund von COVID 19 zwischen 10 und 20 Prozent des Personals betrifft, stehen Schulleitungen vor grossen Herausforderungen. Sie müssen den reibungslosen Unterricht garantieren und auch den akuten Personalmangel beheben. Zuweilen finden sich schulinterne Lösungen, doch meist sind diese Ressourcen ausgeschöpft. Jetzt beginnt die Suche nach passendem Lehrpersonal. Stellvertretungen für beispielsweise nur zwei Lektionen, vielleicht für einen Morgen oder auch für mehrere Wochen müssen gefunden werden. In diesen Fällen muss innerhalb von drei Monaten ein Sonderprivatauszug an die jeweilige Schulleitung nachgereicht werden.
Bei einer beruflichen Tätigkeit mit schutzbedürftigen Minderjährigen muss garantiert sein, dass Übergriffe vermieden werden. Schulleitungen stehen in der Pflicht, Neuanstellungen sorgfältig zu prüfen. Ein völlig administrativer Mumpitz ist aber, dass bereits im Kanton registriertes Personal, bei jeder Stellvertretung an einer weiteren Schule ein zusätzlicher Sonderprivatauszug einreichen muss.
Hier braucht es eine differenzierte Regelung für Schulleitungen. Dabei soll der Schutz der Schüler/-innen sichergestellt werden, ohne unnötigen administrativen Mehraufwand für Lehrpersonen, die gleichzeitig an mehreren Schulen tätig sind.
Regina Werthmüller, Vorstand Starke Schule, Landrätin
[Quelle: https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs-kultur-und-sportdirektion/bildung/handbuch/organisation-schulbetrieb/personal/template/anstellung/sonderprivatauszug-richtlinie-und-prozess-marz.pdf/@@download/file/Sonderprivatauszug_Fachweisung%20und%20Prozess_M%C3%A4rz%202017.pdf]