


Leserkommentar
Soziale Medien sind für Jugendliche Fluch und Segen
Einerseits vereinfachen sie Kontakte, Absprachen, ständigen Austausch und schaffen damit eine soziale Dauerpräsenz der Beteiligten. Allerdings ist dies nur eine medial vermittelte Präsenz, letztlich eine Vortäuschung des Gruppenerlebnisses mit Avataren. Diese vermittelte Sozialität ist menschlich unvollständig, oft eine Art Rollenspiel, sie ist nur Ersatz für tatsächliche Präsenz und birgt wie alle Ersatzbefriedigungen Suchtgefahr. Anderseits leisten die sozialen Treffpunkte auch eine gesteigerte Möglichkeit zu unsozialem Verhalten: Ausgrenzung, Diskriminierung, Erniedrigung, Mobbing. Die Öffentlichkeit, welche die Medien schaffen, potenzieren die negative Wirkung solcher Praktiken, da sie nicht mehr auf einzelne Mitglieder einer Gruppe beschränkt sind, sondern das Opfer in aller medialen Breite zur Schau stellen. Angegriffene können auch nicht im direkten Austausch reagieren, sie müssen das Ungemach zunächst ohnmächtig über sich ergehen lassen. Ein Verbot während der frühen Teenagerzeit wäre deshalb eine bedenkenswerte Schutzmassnahme. Ob sie allerdings durchsetzbar und nicht leicht technisch zu umgehen ist, bleibt für mich fraglich.
Felix Schmutz, Allschwil
Inserat
News
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Dienstag, April 01, 2025
Elektroingenieur Marcel Hofmann leitet diesen Freitag der 14.03.2025 einen Vortrag über das Thema «Streitpunkt Smartphone» im Seniorenzentrum Schönthal in Füllinsdorf. Dabei soll besprochen werden wie wir unsere Kinder im Umgang mit dem Handy und Social Media begleiten könnten. (ch)
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Montag, März 31, 2025
Die Suche nach geeigneten Französischlehrpersonen für die Primar- und Sekundarschulen wird immer schwieriger. Der Lehrpersonenmangel ist seit längerem eines der dringenden Probleme im Bildungswesen, damit die Unterrichtsqualität nicht leidet. (ch)
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Dienstag, März 04, 2025
Die Sekundarschule Laufen im Kanton Baselland hat seit dem neuen Schuljahr ein allgemeines Handyverbot an der Schule eingeführt. Die Schüler:innen müssen ihr Handy zu Beginn des Schultags abgeben und erhalten es zum Unterrichtsschluss wieder. (as)
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Montag, Februar 17, 2025
Der Regierungsrat von Basel-Stadt beantragt eine Gesetzesänderung, um alters- und niveaudurchmischtes Lernen an allen Volksschulen in Basel-Stadt zu ermöglichen. Grundlage dafür ist eine mehrjährige Pilotphase an drei Schulen. (ai)
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Samstag, Februar 08, 2025
In Ferrara, einer italienischen Universität, müssen 362 Student*innen ihre Psychologieklausur nachholen, weil an der Prüfung mit KI getrickst wurde. (lb)
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Donnerstag, Januar 23, 2025
Aufgrund eines mangelnden Budgetplans werden die Schulkinder der Gemeinde Riehen in diesem Jahr keine Schulausflüge machen dürfen (as).
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20.11.2021
Regelklasse, Einführungsklasse oder Kleinklasse?
Der Entscheid, ob ein Schulkind vom Kindergarten in die Regelklasse (also die 1. Primarklasse), in eine Einführungsklasse (EK), oder in eine Kleinklasse eingeteilt werden soll, ist nicht immer ganz einfach und führt zwischen Lehrpersonen und Eltern häufig zu Unstimmigkeiten.
Wer in eine EK kommt, der wird während zwei Jahren auf die 2. Klasse der Primarschule vorbereitet. Das erste Jahr der Primarschule wird also in zwei Jahre aufgeteilt. In der Regel werden Schüler/-innen in EKs eingeteilt, deren körperliche, kognitive, motivationale und soziale Voraussetzungen für die direkte Einteilung in eine Regelklasse noch nicht ausreichend vorhanden sind. Ausserdem werden EKs von einer schulischen Heilpädagogin resp. einem Heilpädagogen geführt.
Kleinklassen hingegen werden auf der Primar- und Sekundarstufe angeboten. Sie werden mit 8 – 12 Schüler/-innen geführt und ebenfalls von einer Heilpädagogin resp. einer Heilpädagogin betreut. Ziel der Kleinklassen ist die Förderung von Schüler/-innen mit besonders hohem Unterstützungsbedarf. Das zukünftige Ziel von Schüler/-innen, die eine Kleinklasse besuchen, ist der spätere Übertritt in eine Regelklasse.
Lehrpersonen und Eltern sind sich nicht immer einig
Betreffend Einteilung, ob ein Schulkind nach dem Kindergarten direkt in eine Regelklasse eingeteilt wird, oder aber zunächst eine EK oder Kleinklasse besuchen soll, sind sich Erziehungsberechtigte und Lehrpersonen immer wieder uneinig. Es häufen sich die Fälle, bei denen Erziehungsberechtigte den Lehrpersonen vorwerfen, dass diese bei der Einteilung nicht nur aus pädagogischer Sicht und zum Wohl der Kinder ihre Entscheidung treffen, sondern dass diese auch von finanziellen Aspekten beeinflusst werden. Damit EKs und Kleinklassen geführt werden können und sich diese für den Kanton «lohnen», braucht es eine Mindestanzahl an Schulkindern pro Klasse. Damit diese jeweils erreicht wird, scheinen Lehrpersonen – so lauten Vorwürfe – auch Kinder in EKs oder Kleinklassen einzuteilen, die eigentlich ohne Probleme direkt in die Regelklasse eingestuft werden könnten.
Schulleitung kann in Ausnahmefällen gegen den Willen der Eltern entscheiden
Aufgrund dieser Vorwürfe hat Landrätin Regina Werthmüller (Vorstand Starke Schule, parteiunabhängig) dem Regierungsrat am vergangenen Donnerstag drei Fragen vorgelegt, die von der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission (BSKD) beantwortet werden:
- Braucht es für eine Einteilung eines Kindes in die EK zwingend eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) und kann eine solche Abklärung gegebenenfalls auch ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden?
Antwort der BKSD: «Für die EK-Zuweisung braucht es keine SPD-Abklärung (Vo SoPä § 19 Zuweisung ohne Abklärung). Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. Im Falle einer Weigerung der Erziehungsberechtigten wird von Seiten der involvierten Lehrpersonen sowie der Schulleitung in weiteren Gesprächen versucht, eine einvernehmliche Lösung mit den Erziehungsberechtigten zu finden. In ganz seltenen Fällen kann die Schulleitung – sollte das Kindswohl akut gefährdet sein - diesen Umstand dazu nutzen, das bestehende System in dem Sinne zu übersteuern, dass eine Zuweisung zur Einführungsklasse mittels Verfügung ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten erfolgt. Die Erziehungsberechtigten können dagegen Beschwerde beim Schulrat erheben.» - Wer kann abschliessend entscheiden, ob ein Kind in die EK oder in die Regelklasse Primarklasse) eingeteilt wird?
Antwort der BKSD: «Vergleiche hierzu die Antwort zu Frage 1; diese steht in direktem Zusammenhang mit der Beantwortung von Frage 2.» - Geben die Erziehungsberechtigten mit ihrer Unterschrift auf dem Formular beim Einstufungsgespräch automatisch ihr Einverständnis zur allfälligen Einteilung ihres Kindes in die EK respektive was geschieht, wenn die Erziehungsberechtigten die Unterschrift verweigern?
Antwort der BKSD: «Im Kindergarten ist das Äquivalent zum Zeugnis in der Primarschule die Aktennotiz zum Standort-gespräch mit den Erziehungsberechtigten (Vo Laufbahn § 25 ff). Mit der Unterzeichnung der Aktennotiz bestätigen die am Gespräch beteiligen Personen einzig, dass das Gespräch stattgefunden hat. Verweigern die Eltern eine Unterschrift auf diesem Dokument, zieht dies keine Folgen nach sich, da gegen dieses Dokument keine Beschwerde erhoben werden kann.»
Dies bedeutet gemäss der regierungsrätlichen Antwort auf die erste Frage, dass die Schulleitung auch gegen den Willen der Eltern in Ausnahmefällen ein Übertritt in die EK verfügen kann. Allerdings kann sie dies nur bei einer akuten Gefährdung des Kindes tun. Die Eltern können die Verfügung anfechten.
Das Wohl des Kindes muss im Vordergrund stehen
Die Starke Schule beider Basel (SSbB) erwartet, dass betreffend Einteilung der Schulkinder einzig das Wohl des Kindes, die schulischen Leistungen sowie der Entwicklungsstand berücksichtigt werden. Finanzielle Aspekte dürfen nicht dazu führen, dass Schüler/-innen einzig in eine Kleinklasse oder Einführungsklasse eingeteilt werden, um diese aufzufüllen, obwohl für die betroffenen Schüler/-innen eine Regelklasse sinnvoll wäre.
Saskia Olsson
Vorstand Starke Schule beider Basel