Starke Schule beider Basel (SSbB)

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Leserkommentar

Zum Artikel «Fataler Fehler im Baselbieter Personalgesetz»

Das Baselbieter Personalgesetz öffnet der Willkür Tür und Tor, indem es Vorgesetzte ermächtigt, Angestellte zu drangsalieren, ohne dass diese sich zur Wehr setzen können. Eine solche Gesetzgebung erinnert an totalitäre Regime und steht damit in krassem Widerspruch zu einer demokratischen Staatsordnung. Darüber hinaus verhindert dieses Gesetz eine Selbstkorrektur kantonaler Einrichtungen. Paradebeispiel in diesem Zusammenhang ist die Volksschule. Diese wurde durch eine die Realität ignorierende linke Bildungspolitik kaputt reformiert. Wer wäre hier besser geeignet, auf bestehende Missstände im Schulbetrieb aufmerksam zu machen, als Lehrkräfte? Doch diese bringen ihren Mund nicht auf, weil er durch erwähntes Personalgesetz geknebelt ist. Jüngstes Beispiel sind die vom LCH verheimlichten negativen Ergebnisse zur Umfrage betreffend Abschaffung der Leistungszüge und der Noten. Doch Whistleblower, die auf die Unterschlagung aufmerksam machen, wollen anonym bleiben, «weil sie mit Repressionen ihrer Schulleitungen rechnen...» (http://starke-schule-beider-basel.ch/archiv/Archiv_Artikel/WashatderLCHzuvertuschen.aspx), wenn diese eine weitere schulische Grossreform befürworten.

Felix Hoffmann, Sekundarlehrer
 
 

Zum Artikel «Fataler Fehler im Baselbieter Personalgesetz»

Der Artikel nennt ein gravierendes Problem beim Namen. Danke, dass das mal jemand aufs Tapet bringt! Und seien wir ehrlich: Wenn leichtfertig mit Verwarnungen gedroht wird oder solche gar ausgesprochen werden, trifft es meistens die Falschen. Entscheidend bei Verwarnungen ist häufig nicht der mangelnde Einsatz oder die ungenügende Arbeitsleistung, sondern bloss, welche Beziehung jemand zum Schulleiter hat. Wenn ein Lehrer es sich sehr einfach macht und den Unterricht kaum vorbereitet, aber einen guten Draht zum Rektor hat, passiert ihm garantiert nichts. Das System ist in seiner Willkür total unfair. Wer engagiert ist, aber eine Verwarnung erhält, nur weil der Schulleiter ihn oder sie persönlich nicht mag, wird völlig verunsichert. Eine Verwarnung ist eine krasse Massnahme, mit der man nicht gedankenlos um sich schlagen sollte. Man muss immer bedenken, welche Folgen das haben kann.

(Name der Redaktion bekannt)

 


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19.04.2023

Baselstadt stellt Lehrpersonen kein Arbeitsgerät mehr zur Verfügung

In den vergangenen Wochen haben sich mehrere Lehrpersonen, die in Basel-Stadt auf der Sekundarstufe 2 arbeiten, bei der Starken Schule beider Basel (SSbB) gemeldet. Sie kritisieren, dass an ihren Schulen Computer teilweise bereits verschwunden sind oder bis im Frühling 2024 verschwinden werden.

Die bisher von den Schulen zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte, die beispielsweise in Vorbereitungsräumen oder in Unterrichtszimmern stationiert sind, sollen im Rahmen von BYOD (Bring Your Own Device) durch eigene Geräte ersetzt werden. Künftig sollen Lehrpersonen der Sekundarstufe 2 also einen eigenen Computer respektive Laptop zur Erfüllung des Berufsauftrags benutzen müssen. Dadurch kann der Kanton erhebliche personelle und finanzielle Ressourcen sparen, auch wenn er den privaten Computer teilweise finanziert. Für den Unterhalt der Geräte muss der Arbeitgeber nicht mehr aufkommen, weil die Arbeitnehmenden selbst für das Lösen allfälliger Soft- und Hardwareprobleme verantwortlich sind. Die SSbB hat das folgende Interview mit dem Leiter Kommunikation des Kantons Basel-Stadt, Simon Thiriet, geführt.

SSbB: Auf der Sekundarstufe II sollen bis Frühling 2024 alle kantonseigenen Computer aus den Unterrichts- und Vorbereitungszimmern verschwinden. Welche Überlegungen führten das Erziehungsdepartement dazu, den Lehrpersonen keine Laptops mehr zur Verfügung zu stellen?

Simon Thiriet: BYOD ist flächendeckend an allen fünf Gymnasien und an der Fachmaturitätsschule umgesetzt. An den Hochschulen ist BYOD bereits weitgehend Alltag und die Schülerinnen und Schüler der Mittelschulen werden deshalb entsprechend an die Arbeitsweise im Studium herangeführt. An den Berufsfachschulen gibt es je nach den für die Berufe erforderlichen technischen Programmen und Applikationen auch weiterhin fixe Arbeitsstationen. 

Die Lehrpersonen müssen zur Erfüllung des Berufsauftrages mit ihren privaten Geräten arbeiten. Mit welchem Betrag werden die Lehrpersonen finanziell entschädigt?

An Schulen, an denen BYOD umgesetzt ist, werden die Kosten in Abhängigkeit des Anstellungsgrads der Lehrperson einmal alle vier Jahre mit maximal CHF 1000.- erstattet.

Erhalten die Lehrpersonen Support, wenn sie technische Probleme mit ihren Computern haben?

Der On-Site-Support der IT-Abteilung des Erziehungsdepartements kann bei Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung der lokalen IT-Infrastruktur oder der Basis- und Schulapplikationen (inkl. Prüfungssoftware) kontaktiert werden. Die Unterstützung erfolgt nach Verfügbarkeit («best effort»). Es besteht kein Anrecht auf eine Lösung von Problemen mit den eigenen Geräten. Fällt ein Gerät vor oder während dem Unterricht aus, kann unter Umständen (d.h. wenn verfügbar) ein Leihgerät über den On-Site-Support vorübergehend zur Verfügung gestellt werden.» Für den pädagogischen Support sind die so genannten PICTS-Lehrpersonen an den Schulen (PICTS = Pädagogischer ICT-Support) zuständig.

Wie sind die Computer versichert, wenn sie in der Schule beschädigt oder gestohlen werden?

Die Fälle werden der Haftpflichtversicherung des Erziehungsdepartements eingereicht und einzeln geklärt.

Ist gewährleistet, dass die Lehrpersonen die Geräte in den Schulen während den Pausen oder einer Exkursion im Schulhaus sicher versorgen können, beispielsweise in einem abschliessbaren Schrank?

Es ist Sache der Lehrpersonen, ihr Gerät an einem sicheren Ort während Pausen oder Exkursionen zu versorgen analog zu anderen Wertgegenständen, für die es auch keine zentrale Regelung gibt.

Was geschieht, wenn eine Lehrperson keinen eigenen Computer besitzt und auch keinen Computer kaufen möchte oder seinen privaten Computer nicht für seine berufliche Tätigkeit verwenden möchte?

Die grosse Mehrheit der Lehrpersonen hat sich mittlerweile auf die Digitalisierung eingelassen. Die Unterrichtsvorbereitung ohne Computer ist in den allermeisten Fächern nicht möglich.

Ich stimme Ihnen zu, dass zur Vorbereitung des Unterrichtes ein Computer notwendig ist. Dies kann aber auch ein Familiencomputer sein, der von mehreren Familienmitgliedern zuhause genutzt wird und von einer Lehrperson verständlicherweise nicht in die Schule mitgenommen werden kann. Hat diese Lehrperson in der Schule Zugang zu einem Computer oder wird ihm vom Arbeitgeber ein Computer zur Verfügung gestellt?

Spätestens seit Corona haben die meisten Lehrpersonen ein portables Gerät, weil dies praktischer ist für die Kollaboration mit Schülerinnen und Schülern und anderen Lehrpersonen (Kamerafunktion, Videokonferenz, Projektarbeit draussen etc.). Meistens wird das Gerät zusammen mit einer Dockingstation daheim verwendet, um z.B. einen Monitor und weitere Peripheriegeräte anzuschliessen, d.h. fixe Arbeitsstationen wie früher gibt es kaum mehr. Den Lehrpersonen ist klar, dass der Computer Teil ihrer Arbeitsausrüstung ist und während der Arbeitszeit nicht von anderen Familienmitgliedern verwendet werden kann.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass Lehrpersonen gezwungen werden können, ihre privaten Geräte zur Erfüllung des Berufsauftrages zu verwenden?

Eine gesetzliche Grundlage gibt es nicht. Die Bereitschaft der Lehrpersonen und Mitarbeitenden der Verwaltung, sich auf die Digitalisierung einzulassen, ist aber sehr hoch. In den wenigen Fällen, wo dies nicht so ist, kann über das MAG Verbindlichkeit zur Erfüllung der grundlegenden IT-Skills geschaffen werden, die für die Berufsausübung nötig sind. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob die Schule der Lehrperson ein Gerät zur Verfügung stellt.

Die Frage zielte nicht darauf ab, dass Lehrpersonen sich nicht auf die Digitalisierung einlassen, das tun sie gewiss. Klar ist auch, dass sie zuhause in der Regel über einen privaten Computer verfügen. Die Frage zielt vielmehr darauf ab, ob sie gezwungen werden können, diesen privaten Computer in die Schule mitzunehmen, um ihn in der Schule zur Erfüllung des Berufsauftrages zu verwenden.

Falls es wirklich mal zu einem Konflikt kommen sollte, finden die Schulleitungen sicher eine Lösung mit der betroffenen Lehrperson.