Kompetenzen der Schulleitungen
Machtfülle der Schulleitungen – ein systemisches Risiko?, 14.07.2025 von Jürg Wiedemann
Schulleitungen verfügen in vielen Schweizer Kantonen über eine beispiellose operative Autonomie, die in dieser Form weder im öffentlichen Dienst noch in der Privatwirtschaft existiert. Doch wo Macht kaum kontrolliert wird, entstehen Risiken – wie der jüngste Fall an der Primarschule Allschwil wieder bestätigt. Es ist Zeit für Reformen.
Die operative Macht von Schulleitungen in der Schweiz ist in ihrer Reichweite einzigartig: Sie entscheiden eigenständig über Budgetverteilungen, Personalrekrutierungen oder Kündigungen sowie pädagogische Konzepte im Rahmen der jeweiligen Schulentwicklung – oft ohne wirksame Kontrollinstanzen. Diese Konzentration von Befugnissen ohne ausreichende Checks zeigt sich besonders deutlich im Vergleich zu anderen Sektoren.
Defizite mit dokumentierten Folgen
Während öffentliche Spitäler durch Ethikkommissionen und kantonale Aufsichtsbehörden überwacht werden, fehlen im Bildungswesen vergleichbare Strukturen. Nur wenige Kantone verfügen über unabhängige Ombudsstellen für Beschwerden im Bereich der Schulen. Kollegiale Gremien wie Elternräte oder Lehrerkonferenzen haben meist nur beratende Funktion. Die Konsequenzen sind bedenklich: Unhinterfragter Einsatz von finanziellen Mitteln oder problematische Personalentscheidungen (rechtlich fragwürdige Verwarnungen von Lehrpersonen oder Kündigungen). In öffentlichen Verwaltungen oder der Polizei würden derartige Vorfälle mehrstufige Untersuchungen auslösen – im Bildungswesen bleiben sie häufig folgenlos.
Privatwirtschaft als Kontrastmodell
Internationale Privatschulen in der Schweiz demonstrieren systematischere Ansätze: Budgetentscheidungen benötigen die Freigabe von Vorständen, Personalentscheide unterliegen verbindlichen Personalführungsprozessen. Externe Audits und veröffentlichte Finanzberichte schaffen Transparenz, während klare Haftungsregeln Eigenverantwortung sicherstellen. Im öffentlichen Schulsystem hingegen tragen meist Gemeinden und Kantone die finanziellen Folgen von Fehlentscheiden – nicht die verantwortlichen Schulleitungen.
Reformbedarf: Lösungen liegen auf der Hand
Drei Ansätze könnten das Macht-Kontroll-Ungleichgewicht beheben:
- Einführung kantonaler Prüfstellen nach Vorbild der Rechnungshöfe, wie von der OECD empfohlen.
- Verbindliche Mitspracherechte für Lehrerkollegien, wie im Tessiner Modell praktiziert, wo kollegiale Gremien bei Personal- und Budgetfragen mitentscheiden.[1]
- Verpflichtende Ethikrichtlinien und Schulungen zur Rechtskonformität, wie sie im Gesundheitswesen längst Standard sind.
Tessiner Schulen beweisen, dass solche Mechanismen Folgekosten reduzieren und die Akzeptanz von Entscheidungen erhöhen.[2]
Fazit
Kantone müssen für ihr Bildungswesen nicht das Rad neu erfinden – sie können entweder von anderen Kantonen oder von anderen Sektoren lernen. Öffentliche Spitäler, Gemeindeverwaltungen und Privatschulen zeigen, wie transparente Prozesse, mehrstufige Genehmigungen und klare Haftung Machtmissbrauch verhindern. Schulleitungen brauchen Gestaltungsspielraum, aber keine Blankovollmachten. Es ist an der Zeit, Aufsichtslücken zu schliessen, bevor weitere öffentliche Mittel versickern oder rechtlich fragwürdige Personalentscheide gefällt werden, die wiederum mit beträchtlichen Folgekosten für die öffentliche Hand verbunden sind.
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[1] https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/public/raccolta-leggi/legge/num/208#:~:text=b, Regolamento della legge della scuola (RLSc) 1992 des Kantons Tessin, Gesetz Nr. 208, Art. 17, 43, 65, 67
[2] https://m3.ti.ch/CAN/RLeggi/public/raccolta-leggi/legge/num/208#:~:text=b, Art. 17, 43, 65, 67
Verwarnungen – ein Rechtsproblem nun im Fokus der Politik, 13.05.2025 von Jürg Wiedemann
Seit einer Gesetzesänderung im Kanton Basel-Landschaft häufen sich fragwürdige Verwarnungen gegen Lehrpersonen. Die Starke Schule beider Basel (SSbB) hat bereits mehrmals darüber berichtet. Eine Interpellation im Landrat fordert nun Klarheit und Rechtsschutz.
Wachsende Besorgnis im Schuldienst
Seit der Gesetzesänderung vom 1. August 2024 mehren sich im Kanton Basel-Landschaft Berichte über fragwürdige und teilweise missbräuchliche Verwarnungen oder zahlreiche Verwarnungsandrohungen durch Schulleiter/-innen gegen Lehrpersonen. Diese Entwicklung sorgt für Unruhe, da schriftliche Verwarnungen nicht nur disziplinarische, sondern auch weitreichende berufliche und persönliche Folgen haben können. Besonders im sensiblen Schulalltag, wo Vertrauen und Kontinuität zentral sind, wiegen solche Massnahmen schwer.
Interpellation fordert Antworten
Landrätin Simone Abt (SP) hat am vergangenen Donnerstag mit einer Interpellation die Problematik der nicht anfechtbaren schriftlichen Verwarnungen nach § 15 Abs. 3 lit. c der Baselbieter Personalverordnung (SGS 150.11) aufgegriffen. Sie kritisiert, dass Verwarnungen gemäss Personalgesetz und -verordnung erteilt werden können, ohne dass Betroffene diese rechtlich anfechten dürfen. Dies stehe im «Spannungsverhältnis zum verfassungsmässigen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 29a BV)», wie Abt betont, zumal Verwarnungen oft die Vorstufe zu einer Kündigung sind und das Vertrauensverhältnis am Arbeitsplatz, insbesondere in Schulen, nachhaltig schädigen. Selbst wenn eine Kündigung später gerichtlich aufgehoben wird, «kann die persönliche und berufliche Integrität der betroffenen Angestellten nicht oder nur schwer wiederhergestellt werden», so Abt weiter.
Die Fragen aus der Interpellation an den Regierungsrat im Wortlaut
- Welche rechtlichen und sachlichen Überlegungen führten zur Regelung in § 15 Abs. 3 der Personalverordnung, wonach schriftliche Verwarnungen nicht anfechtbar sind – trotz deren möglicher kündigungsrelevanter Wirkung?
- In welchem politischen und administrativen Kontext wurde § 15 Abs. 3 der Personalverordnung eingeführt, und wie wurde dabei die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV berücksichtigt?
- Wie wird die Anfechtbarkeit schriftlicher Verwarnungen in anderen Kantonen geregelt, ins-besondere mit Blick auf den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK?
- Welche faktischen Möglichkeiten haben kantonale Mitarbeitende heute, um sich gegen eine Verwarnung zu wehren, wenn diese sich als unbegründet oder schädlich erweist – insbesondere in sensiblen Berufsfeldern wie dem Schuldienst?
- Erwägt der Regierungsrat, § 15 Abs. 3 der Personalverordnung dahingehend anzupassen, dass betroffene Mitarbeitende künftig eine schriftliche Verwarnung mit Einsprache oder Beschwerde anfechten können, um einen verfassungsrechtlich wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten?
- Welche Massnahmen trifft der Regierungsrat, um sicherzustellen, dass Verwarnungen nur unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen und nicht als informelles Führungsinstrument zur Disziplinierung eingesetzt werden?
Basel-Landschaft als Sonderfall
Die Regelung im Kanton Basel-Landschaft, dass schriftliche Verwarnungen – selbst solche mit Verfügungscharakter, die stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen – nicht anfechtbar sind, scheint schweizweit einzigartig zu sein. Während in anderen Kantonen die Anfechtbarkeit von Verwarnungen oft gewährleistet ist, um den Rechtsschutz gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu sichern, bildet Basel-Landschaft mit einem expliziten Paragraphen zum Verbot der Anfechtbarkeit von Verwarnungen offenbar eine Ausnahme. Derzeit laufen Abklärungen, um die Rechtslage in den anderen Kantonen genauer zu analysieren.
Dringende Forderung nach Anpassung der Gesetzesgrundlage
Die SSbB unterstützt die Anliegen der Interpellation und fordert, dass Verwarnungen gegen Lehrpersonen rechtlich anfechtbar werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass offenkundig rechtswidrige oder missbräuchliche Verwarnungen korrigiert werden. Eine solche Reform wäre ein wichtiger Schritt, um den Rechtsschutz im Bildungsbereich zu stärken, möglicher Willkür und Machtmissbrauch einen Riegel zu schieben und das Vertrauen in die Fairness des Systems zu erhalten und zu fördern.
Ein Kanton, welcher für sich in Anspruch nimmt, ein fairer und fortschrittlicher Arbeitgeber zu sein, muss diesem Anspruch auch in der Alltagsrealität gerecht werden, sonst verliert er an Glaubwürdigkeit. Und wenn die Schule als Institution eine gesellschaftliche Vorbildfunktion erfüllen soll, dann muss sie im Inneren die Grundsätze der Fairness, Gerechtigkeit und Gleichberechtigung auch leben. Starre Hierarchien, welche die Mitarbeitenden zu blossen Befehlsempfängern und -empfängerinnen degradieren, haben in der modernen Arbeitswelt nichts verloren, schon gar nicht im öffentlichen Sektor.
Gesetzeslücke in Baselland, 11.04.2025 von Jürg Wiedemann
Im Kanton Basel-Landschaft können Schulleiter/-innen Mitarbeitende mit vagen Verwarnungen unter Druck setzen, ohne dass Betroffene rechtlich dagegen vorgehen können. Ein fragwürdiges Gesetz schafft ein Machtungleichgewicht, das Grundrechte infrage stellt. Brisant: Von vielen überprüften Kantonen ist Baselland der einzige Kanton mit einem entsprechenden Paragraphen, welcher die Anfechtbarkeit von Verwarnungen explizit verbietet.
Baselland hat ein willkürliches System
Das Personalgesetz Basel-Landschaft erlaubt es Vorgesetzten, Mitarbeitende im Rahmen sogenannter nicht-disziplinarischer Führungsmassnamhen zu sanktionieren. Weil Verwarnungen keinen Verfügungscharakter haben, können sie rechtlich auch nicht angefochten werden (vgl. Personalverordnung 150.11, §15, Abs. 3). Angestellte, also auch Lehrpersonen im Dienste des Kantons, sind dem Verwarnungs-Regime ihrer Vorgesetzen völlig ausgeliefert.
Wenn nun ein Schulleiter oder eine Schulleiterin in der Verwarnung gegen eine Lehrperson unter den Zielvorgaben festhält, dass jene während der Probezeit «weniger Problemsituationen schaffen» oder in bestimmten Situationen «adäquater reagieren» soll, dann liegt es am Ende der Probezeit ausschliesslich im Ermessen des oder der Vorgesetzten darüber zu entscheiden, ob der oder die Verwarnte die Vorgaben erfüllt hat.
Vorgesetzte als Richter/-in in eigener Sache
Schulleitende werden im Rahmen eines solchen Systems zu Anklagenden, indem sie Mitarbeitende mit Vorwürfen belasten und gravierende Konsequenzen wie die Kündigung bei Nichterfüllung der von ihnen definierten Vorgaben androhen, und gleichzeitig sind sie die alleinigen Richter/-innen, die darüber entscheiden, ob der oder die Mitarbeitende die Probezeit am Ende «bestanden» hat.
Existenz auf dem Spiel
Dieses Willkür-Regime ist für einen Rechtsstaat besonders unwürdig, weil es für Betroffene existenzbedrohend sein kann. Es handelt sich um ein System, das Macht ohne Grenzen zulässt. Wenn verwarnten Angestellten schliesslich die Stelle gekündigt wird, was eben im alleinigen Ermessen ihrer Vorgesetzten liegt, dann verlieren sie ihre materielle Existenzgrundlage. Jurist/-innen sehen hier Verstösse gegen das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Bundesverfassung, Art. 5) Verstösse gegen den Schutz vor Willkür (Bundesverfassung, Art. 9) und gegen das Recht auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Bundesverfassung, Art. 29)
Signalwirkung
Nicht zu unterschätzen ist auch die Signalwirkung, welche die Nichtanfechtbarkeit von Verwarnungen unter Umständen bei gewissen Schulleiterinnen und Schulleitern entfaltet: Wenn Vorgesetzte wissen, dass gegen die von ihnen verhängten Disziplinarmassnahmen a priori keine Rechtsmittel eingelegt werden können, brauchen sie sich auch nicht sonderlich darum zu bemühen, faire, dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügende und im Zweifelsfall rechtssichere Massnahmen zu ergreifen.
Fazit
Der Kanton Basel-Landschaft sieht sich selbst gerne als fortschrittlicher Kanton und als vorbildlicher Arbeitgeber. Umso stossender ist es, dass im Baselbiet Vorgesetzte im öffentlichen Sektor ihre Mitarbeitenden nach Belieben verwarnen und mit Kündigung bedrohen können, ohne dass jene sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen können. Es bedarf dringend einer Anpassung im Personalgesetz, damit die Grundrechte der Angestellten gewahrt bleiben und willkürliche Verwarnungen aufgehoben werden können.
Viele Haarsträubende Verwarnungen an Baselbieter Schulen, 21.02.2025 von Jürg Wiedemann
An diversen Schulen zeichnet sich eine höchst bedenkliche Entwicklung in der Personalführung ab: Lehrerinnen- und Lehrerverband Baselland (LVB) und Starke Schule beider Basel (SSbB) stellen insgesamt einen deutlichen Anstieg der Anzahl haarsträubender Verwarnungsandrohungen fest. Auch Fälle von tatsächlich ausgesprochenen Verwarnungen sowie Freistellungen sind bekannt geworden. Betroffen sind insbesondere langjährig erfahrene und verdiente Lehrpersonen, die von ihren Schulleitungen unter Druck gesetzt werden.
Zahlreiche der SSbB bekannte Verwarnungsandrohungen sind offensichtlich willkürlich und entbehren jeder Rechtsgrundlage. Sie haben ein Ausmass erreicht, das aus personalrechtlicher Sicht besorgniserregend ist, ganz abgesehen von der ethischen Verwerflichkeit solcher machtmissbräuchlicher Druckmassnahmen. An der kommenden Landratssitzung reicht Landrätin Anita Biedert eine Interpellation ein, welche Aufschlüsse über das Ausmass fordert.
Allmacht der Schulleitungen mit Potenzial für Machtmissbrauch
Per 1. August 2024 wurde eine bisherige Schlüsselfunktion der bisherigen Schulräte – die Personalführung – ausschliesslich auf die Schulleitungen übertragen. Die politisch breit abgestützten Schulräte hatten zuvor als übergeordnete Kontroll- und Aufsichtsgremien gewirkt und in vielen Fällen als wichtiges Korrektiv gegen einseitige oder problematische Entscheidungen der Schulleiter/-innen fungiert. Seither liegt es im alleinigen Ermessen der Schulleiter/-innen, nach Belieben personalrechtliche Entscheide zu fällen, wie beispielsweise Kündigungen auszusprechen oder dienstrechtliche Massnahmen zu verhängen, wozu Abmahnungen oder Verwarnungen von Lehrpersonen gehören.
Deutlicher Anstieg besorgter Anfragen
Der LVB und die SSbB verzeichnen seit diesem Schuljahr einen insgesamt deutlichen Anstieg von Anfragen seitens der Lehrpersonen im Kanton. Zahlreiche Pädagoginnen und Pädagogen wenden sich an den LVB oder die SSbB, weil sie unter dem enormen Druck angedrohter oder bereits ausgesprochener Verwarnungen leiden und verzweifelt sind, geht es für sie doch um nicht weniger als ihre berufliche Existenz und ihr Auskommen. In nahezu allen Fällen steht dieses ultimative und schärfste Disziplinierungsinstrument, das nicht selten mit der angedrohten Kündigung einhergeht, im Zusammenhang mit persönlichen Konflikten und wird von gewissen Schulleitungen gezielt als Druckmittel eingesetzt. Verwarnungen als Repressalien oder Druckmittel zu nutzen ist zwar widerrechtlich, weil es gegen Treu und Glauben verstösst, aber die betroffenen Lehrpersonen können rechtlich nichts dagegen ausrichten.
Die Konsequenzen solcher missbräuchlich ausgesprochener Verwarnungen sind für die Lehrpersonen verheerend: Viele ziehen sich resigniert zurück und melden sich für Monate krank, da sie dem psychischen Druck nicht standhalten können. Die Kosten für den Kanton sind erheblich. Im früheren Artikel «Systemfehler im Baselbieter Personalgesetz» hat die SSbB die juristisch nicht anfechtbaren Verwarnungen bereits als einen katastrophalen Systemfehler angeprangert, der das Arbeitsklima und das Vertrauen in die Schulleitungen nachhaltig beschädigt.
Klima der Verunsicherung und der Angst
Einige Schulleitungen setzen die Lehrkräfte bereits durch die blosse Androhung von Verwarnungen, sei es offen oder unterschwellig, enorm unter Druck, was ein Klima der Angst erzeugt. Der blosse Umstand, dass Lehrpersonen eine willkürliche und unangemessene Verwarnung bekommen und sie sich nicht dagegen wehren können, wirkt extrem einschüchternd. Infolgedessen können viele Lehrpersonen ihre volle Leistung nicht mehr abrufen. Überdies mischen sich gewisse Schulleitungen auch in die fachspezifische Methodik und Didaktik ein, oft ohne das nötige Fachwissen, was langjährige und erfahrene Pädagoginnen und Pädagogen demotiviert und in ihrer beruflichen Entfaltung hemmt. Diese unterschwelligen Drohgebärden wirken sich nachhaltig negativ auf die Unterrichtsqualität aus, da Lehrpersonen sich aus Selbstschutz zurückziehen und spuren, um bloss nicht Anlass für eine Verwarnung zu geben.
Unzureichende Qualifikation und charakterliche Mängel
Leider verfügen nicht alle Schulleitungen über die notwendigen charakterlichen Eigenschaften und die personalrechtlichen Kenntnisse, um mit der neuen Machtfülle umsichtig und sorgsam umzugehen. Einige vermögen den hohen ethischen Anforderungen an ihre verantwortungsvolle Führungsfunktion nicht zu genügen. Neben fähigen und souveränen Leitungen gibt es auch solche, die durch offenkundige Charakterdefizite und Machtbesessenheit auffallen. Philipp Loretz, Präsident des LVB, bringt es auf Anfrage der SSbB auf den Punkt: «Es zeigt sich, dass Schulleitungen hinsichtlich Personalrecht sehr unterschiedlich qualifiziert sind. Wo es an fundierten Kenntnissen fehlt, steigt das Risiko ungerechtfertigter Verwarnungen».
Dezidierte Forderungen der SSbB
Die SSbB erachtet nicht anfechtbare Verwarnungen als einen fatalen Systemfehler im Baselbieter Personalgesetz, der korrigiert werden muss. Der Kanton Basel-Landschaft nimmt für sich in Anspruch, ein fairer Arbeitgeber zu sein, der seine soziale Verantwortung wahrnimmt. Dazu gehören deshalb auch ein Personalgesetz und eine Personalrechtspraxis, welche diesen Anforderungen gerecht werden.
Verwarnungen müssen juristisch anfechtbar sein, damit möglicher Missbrauch verhindert werden kann. Zugleich sind verpflichtende Weiterbildungen für Schulleiter/-innen in personalrechtlichen Fragen unerlässlich, um deren Handlungsfähigkeit und ethisches Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Nur durch konsequente Anpassungen und gezielte Qualifizierungsmassnahmen kann langfristig ein faires, transparentes und vertrauenswürdiges Schulklima geschaffen werden.
Fataler Systemfehler im Baselbieter Personalgesetz, 08.02.2025 von Jürg Wiedemann
Im Kanton Basel-Landschaft haben Vorgesetzte im öffentlichen Sektor ein Instrument zur Hand, welches einerseits Macht und Kontrolle sichern soll, andererseits aber zu einem gravierenden Missbrauchsrisiko führen kann: die rechtlich nicht anfechtbare Verwarnung. Dieses Instrument, das in der kantonalen Personalgesetzgebung verankert ist, erlaubt es Vorgesetzten, Mitarbeitende unter Kündigungsandrohung schriftlich zu rügen, ohne dass diese die Möglichkeit eines Einspruchs dagegen haben. Was als Disziplinarmassnahme zur Sicherung von Qualität und Effizienz gedacht ist, entpuppt sich in der Praxis häufig als Problem, welches Mitarbeitende in eine Situation der absoluten Ohnmacht versetzt und die Tür für willkürliches Verhalten durch Vorgesetzte weit aufstösst.
Ein Machtinstrument ohne Gegengewicht
Die rechtlich nicht anfechtbare Verwarnung ist ein Paradebeispiel für ein drastisches Machtinstrument ohne jegliche Kontrolle. Mitarbeitende, die eine solche Verwarnung erhalten, haben keinerlei Möglichkeit, diese juristisch anzufechten oder neutral überprüfen zu lassen. Damit steht Aussage gegen Aussage: Auf der einen Seite die Interpretation der Vorgesetzten, auf der anderen Seite die Verteidigung der betroffenen Mitarbeitenden. Ohne eine Instanz, die den Vorwürfen neutral auf den Grund geht und auch die Sichtweise der Mitarbeitenden berücksichtigt, wird die von den Vorgesetzten ausgesprochene Verwarnung zur absoluten Wahrheit – egal, wie gerechtfertigt oder ungerechtfertigt sie ist – und hat für die Verwarnten einschneidende Konsequenzen.
Unmessbare Zielvorgaben: Ein Weg ins Absurde
Besonders problematisch sind Verwarnungen dann, wenn sie mit Zielvorgaben verknüpft werden, die vage und nicht messbar sind und deren Erfüllung ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Mitarbeitenden liegt. Beispiele für solche unfairen Bedingungen wären etwa: «Sorgen Sie dafür, dass sich das Image der Schule in der Öffentlichkeit nicht verschlechtert!», oder: «Verhalten Sie sich so, dass es zu weniger Beschwerden kommt!» Probleme am Arbeitsplatz entstehen aus verschiedenen Faktoren und durch das Verhalten einer Vielzahl von Akteuren, darunter auch durch Entscheidungen der Vorgesetzten selbst. Dennoch liegt die gesamte Verantwortung für die Zielerreichung bei solchen Vorgaben auf Seiten der Verwarnungsempfänger/-innen.
Die psychologischen Folgen: Zermürbung und Resignation
Eine Verwarnung, insbesondere wenn sie mit nicht messbaren Zielvorgaben einhergeht, hat tiefgreifende psychologische Auswirkungen auf die Betroffenen. Die Aussicht, bei Nichterfüllung der Ziele mit weiteren Sanktionen bis hin zur Kündigung rechnen zu müssen, führt oft zu einem enormen Druck. Die Betroffenen sehen sich nicht nur beruflich, sondern auch persönlich infrage gestellt. Die Folge: ein erhöhtes Risiko für psychische Erkrankungen wie Burnout oder Depression.
Ein Appell für Reformen
Die rechtlich nicht anfechtbare Verwarnung ist ein Relikt, das in einer modernen, auf Transparenz und Fairness ausgerichteten Arbeitskultur keinen Platz haben sollte. Es braucht dringend Reformen, die dieses drastische Disziplinierungsinstrument, welches von Vorgesetzten leider auch missbraucht werden kann, einer unabhängigen Prüfung zugänglich machen. Aufgabe einer solchen Prüfung müsste sein zu untersuchen, ob eine Verwarnung hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe verhältnismässig und bezüglich der damit verfolgten Ziele zweckmässig ist, und ob sie mit klaren, objektiven Kriterien in Bezug auf die Zielvorgaben für eine Probezeit operiert, die für den Mitarbeitenden beeinflussbar und in einem realistischen Rahmen erreichbar sind.
Fazit
Die Verwarnung, wie sie im Kanton Basel-Landschaft eingesetzt wird, ist kein Mittel zur Verbesserung von Arbeitsqualität, sondern ein Systemfehler, der Konflikte verschärft, Mitarbeitende zermürbt und Missbrauch durch Vorgesetzte ermöglicht. Solange dieses Instrument in seiner aktuellen Form bestehen bleibt, wird es weiterhin zu Ungerechtigkeiten und schwerwiegenden persönlichen Konsequenzen für die Betroffenen kommen. Es ist an der Zeit, diese Fehlentwicklung zu korrigieren – im Interesse aller, die an einem fairen und konstruktiven Arbeitsumfeld interessiert sind.
Für öffentliche Schulen gelten nicht die Regeln der Privatwirtschaft, 23.01.2025 von Jürg Wiedemann
Die Arbeitswelt teilt sich für Arbeitnehmende in zwei unterschiedliche Sphären auf: in den öffentlichen Sektor und in die Privatwirtschaft. Beide sind wichtige Pfeiler moderner Leistungsgesellschaften, die unterschiedlichen Bedingungen und deshalb auch teilweise voneinander abweichenden Regeln unterliegen.
Privatwirtschaft mit der Möglichkeit des Scheiterns
In einer freien Marktwirtschaft mit freiem Unternehmertum geht es grundsätzlich um miteinander im Wettbewerb stehende Akteure, die allesamt das Ziel verfolgen, wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Wenn private Firmen indes am Markt scheitern, ist das eine mögliche Konsequenz, die sich aus dem unternehmerischen Risiko ergibt. Dies kann geschehen, weil sich die Nachfrage nach bestimmten Produkten oder Dienstleistungen verändert und die Geschäftsführer/-innen strategische Fehlentscheide treffen, indem sie die Zeichen der Zeit nicht früh genug erkennen. Oder eine Unternehmung kann scheitern wegen eines toxischen Führungsklimas, das die eigene Reputation beschädigt und engagierte Mitarbeitende mit wertvollem Knowhow zum Weggang bewegt.
Andere Grundgegebenheiten im öffentlichen Sektor
Schulen sind in der Schweiz grossmehrheitlich Institutionen des öffentlichen Sektors. Bei ihnen ist ein Scheitern am Markt nicht vorgesehen. Sie bestehen in der Regel fort und werden weiterhin mit Steuergeldern alimentiert, auch wenn sie unter Missmanagement oder gravierenden Qualitätsmängeln leiden. In solchen Fällen muss man dann einfach konstatieren, dass die Steuergelder schlecht investiert sind oder gar verschwendet werden. Gerade aber, weil das so ist, bedürfen steuerfinanzierte öffentliche Schulen einer stärkeren (Qualitäts-)Kontrolle, und zwar sowohl in Bezug auf die Arbeit der Pädagoginnen und Pädagogen als auch hinsichtlich der operativen Führungsebenen, also der Schulleitungen. Da Kurskorrekturen bei Fehlentwicklungen nicht durch Wettbewerb und Konkurrenz erfolgen, muss der Staat im öffentlichen Sektor selber für griffige Kontrollinstanzen und -mechanismen sowie für Korrektive besorgt sein.
Eine Frage der Glaubwürdigkeit
Aus bestimmten Kreisen der Politik vernimmt man in regelmässigen Abständen die Forderung, auch an Schulen sollten die Bedingungen und Regeln der Privatwirtschaft gelten – Konkurrenz und Wettbewerb würden es schon richten. Doch das ist ein fataler Irrtum. Bei öffentlichen Institutionen geht es nicht nur um Steuergelder, die, wie bereits erwähnt, gut investiert sein wollen, es geht auch um die Glaubwürdigkeit des Gemeinwesens als Ganzes. Behörden, öffentliche Spitäler und öffentliche Schulen, die schlecht geführt werden, beschädigen ihre Reputation und damit das Vertrauen der Bevölkerung in den Staat, weil letzterer für die Bürger/-innen in Form der genannten Institutionen konkrete Gestalt annimmt.
Kontrollinstrumente sind unumgänglich
Wo Menschen tätig sind, passieren Fehler. Gerade auf höheren Hierarchieebenen wirken sich Fehler in Form problematischer Führungspraktiken besonders negativ aus. Und obschon diese Risiken offenkundig sind, weil etwa Schulleiter/-innen ja auch nur Menschen sind, die bisweilen unüberlegte Entscheidungen treffen, besteht in vielen Bildungsbehörden eine Kultur des blinden Vertrauens in sie. Man verlässt sich darauf, dass sie schon richtig entscheiden und handeln würden, oder aber man schaut weg und verschleiert Fehlleistungen aus Gründen eingespielter institutioneller Loyalitäten: «Man kennt sich ja schon so lange in der Führungsetage und möchte sich da nicht gegenseitig wehtun.»
Zur Effizienz und Glaubwürdigkeit des öffentlichen Sektors gehört deshalb auch, dass die Arbeit auf sämtlichen Hierarchieebenen durch möglichst unabhängige Instanzen regelmässig überprüft und evaluiert und grobe Fehlleistungen entsprechend sanktioniert werden.
Bedenkliche Folgen unbegrenzter Macht, 03.01.2025 von Jürg Wiedemann
Seit einem halben Jahr unterstehen die Schulleiter/-innen der Sekundar- und der weiterführenden Schulen im Baselbiet faktisch keinen übergeordneten Kontroll- und Aufsichtsbehörden mehr. Seit diesem Systemwechsel, welcher die früher in Anstellungs-, Disziplinar- und Kündigungsverfahren zuständigen Schulräte entmachtet hat, können Schulleiter/-innen weitgehend schalten und walten, wie es ihnen gerade beliebt. Die Folgen sind fatal.
Die Starke Schule beider Basel (SSbB) sieht Anzeichen, die auf eine besorgniserregende Zunahme von Schulleiterwillkür hindeuten. Deutlich mehr Lehrpersonen, die an einer basellandschaftlichen Schule unterrichten, melden sich bei der SSbB und suchen Rat. In mehreren Fällen wurden offenbar Verwarnungen ausgesprochen, die auf fragwürdigen Grundlagen beruhen und persönlich motiviert scheinen. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Fälle von Machtmissbrauch bei Schulleiter/-innen zugenommen haben, mit teilweise verheerenden Folgen für die betroffenen Lehrpersonen.
Machtmissbrauch als Folge entsprechender Möglichkeiten
Wenn man feststellen muss, dass es seit dem Stichdatum 1. August 2024 offenbar signifikant mehr solche Fälle gibt als in der Zeit davor, dann liegt die Schlussfolgerung nahe, dass dies mit dem Systemwechsel zu tun hat. Es sind zwar dieselben Schulleiter/-innen, die an den Schalthebeln sitzen und Massnahmen verfügen, aber die Strukturen und gesetzlichen Grundlagen, unter denen sie nun agieren, haben sich entscheidend verändert.
Fragt man Juristinnen und Rechtsethiker, warum Missbrauch von Macht überhaupt vorkommt, bekommt man bisweilen die lapidare Antwort: «…, weil es möglich ist». Man könnte noch präzisieren: «…, weil es so einfach möglich ist». Hegte früher ein Schulleiter oder eine Schulleiterin einen persönlichen Groll gegen eine an der Schule unterrichtende Lehrperson, überlegte er oder sie es sich zweimal, ob ein Antrag an den Schulrat zur Verhängung einer disziplinierenden Massnahme gegen diese «zielführend» sein würde; immerhin musste ein solcher Schritt auch überzeugend begründet werden. Fällt die Begründungspflicht weitgehend weg bzw. gibt es keine Instanz mehr, welche die Begründung für eine Verwarnung kritisch prüft, ist die Hemmschwelle sehr viel niedriger.
Es braucht eine unabhängige Schiedsstelle
Man darf nicht ausser Acht lassen, dass der Flurschaden machtmissbräuchlichen Gebarens beträchtlich sein kann. Wenn langjährige, bewährte und berufserfahrene Pädagoginnen und Pädagogen durch willkürliches Agieren einzelner Schulleiter-/innen entmutigt werden, sich für Monate krankschreiben lassen und am Ende gar den Lehrerberuf aufgeben, ist das nicht nur für die betroffenen Individuen äusserst bedauerlich, sondern auch volkswirtschaftlich nicht gerade vorteilhaft. In Zeiten zunehmenden Lehrpersonenmangels wäre zu fragen, ob man mit den Pädagoginnen und Pädagogen als wertvoller Humanressource nicht sorgsamer umgehen möchte.
Einmal mehr steht die berechtigte Forderung nach unabhängigen und kompetenten Schiedsstellen im Raum, welche bei Konflikten zwischen Schulleitungen und Lehrpersonen vermitteln und welche in besonders kritischen Situationen auch Schiedssprüche fällen können, die von beiden (!) Konfliktparteien respektiert werden. Dadurch wäre gewährleistet, dass ein gewisses Gegengewicht zum ansonsten erheblichen Machtgefälle zwischen Schulleiter/-innen und Lehrpersonen vorhanden wäre – ein Gegengewicht, das im Krisenfall verhindern würde, dass letztere ihren direkten Vorgesetzten am Arbeitsplatz schutzlos ausgeliefert sind.
Begrenzte Möglichkeiten der Ombudsstelle
Zwar können Lehrpersonen, die als Folge des Machtgefälles in ihren Schulen unter die Räder kommen, sich an die kantonale Ombudsstelle wenden und dort um Intervention und Mediation bitten, aber Schulleitungen müssen sich de facto nicht an deren Empfehlungen halten. Das Problem der Möglichkeit zum Machtmissbrauch durch Schulleitungen, das durch die früheren Schulräte als übergeordnete Instanzen abgefedert wurde, bleibt unter den neuen gesetzlichen Bestimmungen virulent.
Zeitgemässe Pädagogik und Anachronismen, 15.12.2024 von Jürg Wiedemann
Das Aufbegehren der 1968-er Protestbewegung mit ihrer Kritik an den verkrusteten gesellschaftlichen Strukturen wirkt bis heute in vielen Lebensbereichen nach: Lehrpersonen ermutigen ihre Schüler/-innen dazu, sich eigene Meinungen zu bilden, für die eigenen Überzeugungen einzustehen und auch einmal vom Mainstream abweichende Positionen zu vertreten. Im eklatanten Widerspruch dazu steht die Situation vieler Pädagoginnen und Pädagogen im hierarchischen Gefüge ihrer Schulen. Von ihnen wird erwartet, dass sie keine kritischen Gedanken einbringen, sondern die Weisungen unterwürfig befolgen und spuren.
In unseren Breitengraden hat sich eine moderne und kindzentrierte Pädagogik längst durchgesetzt. Die Lehrpersonen gestalten und moderieren den Unterricht, sie geben die Richtung vor, und sie liefern die entscheidenden fachlichen und methodischen Inputs, welche den Lernerfolg der Schüler/-innen fördern. Die Pädagoginnen und Pädagogen sind aber auch Ansprechpartner, an die sich die Kinder und Jugendlichen jederzeit wenden können, wenn diese mit etwas nicht klarkommen, und sie nehmen Kritik und Verbesserungsvorschläge entgegen, wenngleich sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht jeden Wunsch erfüllen können. Entscheidend ist aber die Bereitschaft zum Dialog und aus der Perspektive der Lernenden die Gewissheit, nie dafür benachteiligt oder bestraft zu werden, dass sie eine bestimmte Meinung oder Kritik äussern.
Arbeitsweltlicher Anachronismus
Im eklatanten Gegensatz dazu steht die Situation vieler Lehrpersonen in jenen Bereichen am Arbeitsplatz, die sich nicht auf ihr Wirken im Unterrichtszimmer beziehen. Dort, als Teil der «Organisationseinheit» Schule, sind sie Untergebene innerhalb von Machtstrukturen, die an gewissen Orten so hierarchisch funktionieren wie in der Epoche vor 1968. Dort erfahren sie unter Umständen regelmässig, dass ihre Überlegungen und Ansichten nicht gefragt sind, und dass man von ihnen die kritiklose Entgegennahme und Umsetzung der Vorgaben von oben erwartet. Wenn man bedenkt, dass der gesellschaftliche Aufbruch, der vor einem halben Jahrhundert seinen Anfang nahm, in vielen Lebensbereichen zu einem entspannteren Miteinander mit weniger Über- und Unterordnung führte, ist die Führungskultur an vielen Schulen völlig aus der Zeit gefallen.
Studien belegen es längst
Die Liste an einschlägigen Fachpublikationen zur Arbeitsorganisation und Arbeitspsychologie ist kaum mehr zu überblicken. Worin fast alle Studien übereinstimmen, ist der Befund, dass starre Hierarchien, welche die Untergebenen am Arbeitsplatz zu reinen Befehlsempfängern degradieren, nicht nur einen Anachronismus darstellen, sondern dass sie nachweislich negative Folgen haben: Demotivation, innere Kündigung, Gesundheitsprobleme und längere Krankheitsphasen.
Ehrlichkeit nicht erwünscht: Lehrperson bekommt Kündigung, 07.12.2024 von Anahi Sidler
In Schlieren (Kanton Zürich) eskaliert an der Sekundarschule ein Elternabend, nachdem Schulleiter und Lehrperson unterschiedlich kommunizieren. Während die Schulleitung die verfahrene Klassensituation schönredet und Fakten verheimlicht, informiert die Lehrperson transparent, offen und ehrlich. Die Schulleitung flippt in der Folge vor den anwesenden Eltern aus, mit den Worten «Halt de Latz». Die bei den Schüler/-innen beliebte Lehrperson erhält am folgenden Tag die sofortige Kündigung (Quelle TA).
Fälle, in welchen Lehrpersonen von der Schulleitung unter Druck gesetzt und mit Kündigung bedroht werden, häufen sich seit diesem Schuljahr auch im Kanton Basel-Landschaft. Bei der Starken Schule beider Basel (SSbB) haben sich seit August mehrere Lehrpersonen von verschiedenen Sekundarschulen gemeldet, welche von ihrer Schulleitung aus fadenscheinigen Gründen zu ausserordentlichen Mitarbeitergesprächen (MAG) vorgeladen wurden. Alle Fälle haben gemein, dass die Lehrpersonen kritisch sind und ihre nach Personal- und Bildungsrecht zustehenden Rechte einfordern.
Hintergrund ist, dass ab dem 1. August nicht mehr der Schulrat Anstellungsbehörde ist, sondern die Schulleitung. Sie verfügt nun über die Möglichkeit, nicht genehme Lehrpersonen stärker unter Druck zu setzen und eine Kündigung auszusprechen.
Die Allmacht der Schulleitungen und ihre Schattenseiten, 20.11.2024 von Jürg Wiedemann
Während in der Privatwirtschaft zunehmend flache Hierarchien Einzug halten, weil man zur Einsicht gelangt ist, dass Kompetenzen und fundiertes Fachwissen erfolgversprechender sind als Hierarchiestufen, beobachtet man in der öffentlichen Verwaltung nicht selten das Gegenteil. Anlass, einen Blick zurückzuwerfen und die Entwicklungen in den vergangenen Jahrzehnten am Beispiel der Leitung von Schulen etwas genauer zu betrachten.
Noch vor dreissig Jahren konnte man an den Schulen eine Kultur des Miteinanders beobachten, die von ausgesprochen flachen Hierarchien geprägt war: Schulleiter/-innen verstanden sich im Sinne von primi inter pares in erster Linie als Pädagoginnen und Pädagogen und hatten auch selbst ein kleines Unterrichtspensum. Gleichzeitig übernahmen sie Schulleitungsaufgaben. Ihr Umgang mit den anderen Lehrpersonen war kollegial, man begegnete sich auf Augenhöhe.
In den 1990er Jahren begann der damalige Bildungsdirektor des Kantons Zürich, Ernst Buschor, die Organisation der Schulen umzupflügen. Schulen erhielten unter dem Label New Public Management (NPM) mehr Entscheidungsfreiheit, insbesondere bei der Verwendung ihrer Budgets und der Organisation des Unterrichts. Die Rolle der Schulleitungen wurde dahingehend gestärkt, dass diese als Führungspersonen agieren sollten. Die wohl wichtigste und spürbarste Konsequenz dieser Veränderungen ‒ eine ausgeprägte Hierarchisierung des Schulbetriebs. Schulleiter/-innen agierten fortan mit dem Selbstverständnis von Vorgesetzten und betrachteten die Belegschaft der unterrichtenden Pädagogen als ihre Untergebenen.
Auch das Baselbiet wurde von NPM nicht verschont
Die Gymnasien im Kanton Basel-Landschaft wurden im Jahr 2002 teilautonom, was den Schulleitungen bedeutend mehr Gestaltungsspielraum in administrativen und organisatorischen Belangen gab. 2006 erfolgte die Übertragung der pädagogischen Weisungsbefugnis auf die Schulleitungen, was ihnen ermöglichte, direkt in die Unterrichtsgestaltung und die pädagogischen Entscheidungen einzugreifen. Dieses erweiterte Mandat führte zu einer stärkeren Hierarchisierung in den Schulen und veränderte das Verhältnis zwischen Lehrpersonen und Schulleitung nachhaltig.
Nicht wenige Schulleiter/-innen verstehen sich seither als Schulmanager und CEOs eines «Betriebs», den es auf Effizienz und Kostenwirksamkeit zu trimmen gilt. Gegen Effizienz und einen sorgsamen Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ist freilich nichts einzuwenden. Problematischer sind jedoch die Kollateraleffekte dieser neuen «Unternehmenskultur», welche bisweilen auch zu einer Unkultur verkommt.
Hierarchie ersetzt nicht Kompetenz und fundiertes Fachwissen
Die den Schulleiterinnen und Schulleitern überantwortete weitreichende Gestaltungsmacht bedeutet nicht, dass nachher alles besser wird – im Gegenteil! Selbst hat ein Schulmanager beispielsweise Biologie oder Wirtschaftswissenschaften studiert, jedoch unter Umständen kaum je unterrichtet, weil er eben eine Führungsfunktion an der Schule übernahm. Nunmehr aber, kraft seiner Stellung, ist er dazu berechtigt dem Deutschlehrer vorzuschreiben, wie dieser den Unterricht zu gestalten hat, welche Kriterien bei den Leistungsbeurteilungen anzulegen sind, was dieser tun darf, um möglicher Unruhe im Klassenzimmer entgegenzuwirken usw. Wohlgemerkt, der Deutschlehrer ist Experte auf seinem Gebiet und verfügt nicht selten über jahrzehntelange pädagogische Erfahrung, die der Schulmanager nun mit seiner pädagogischen Weisungsbefugnis einfach übersteuern kann, wenn er will.
Man wird sich unschwer vorstellen können, dass solche Eingriffe eines Laien (ein Schulleiter, der selbst nicht Germanistik studiert hat, ist nun mal ein Laie auf diesem Gebiet) in die Kernkompetenzen pädagogischer Fachpersonen die Stimmung und die Zusammenarbeit nicht verbessern. Ganz abgesehen davon, dass dadurch die Qualität der Bildung ganz bestimmt nicht steigt. Wenn Hierarchie am Arbeitsplatz bedeutet, dass Vorgesetzte auch bei Belangen das letzte Wort haben, in denen sie nicht kompetent sind, wird es schwierig.
Alles eine Frage der Persönlichkeit
In der Alltagswirklichkeit der Schulen wird man feststellen, dass es durchaus Schulleiter/-innen gibt, die mit ihrer Gestaltungsmacht sehr verantwortungsvoll und sorgsam umzugehen wissen. Aber es gibt eben auch Individuen, die Kraft ihres Charakters und ihrer Persönlichkeit dazu neigen, die ihnen übertragene Macht zu missbrauchen, indem sie beispielsweise ihnen genehme Lehrpersonen bevorzugen und im Gegenzug missliebigen Pädagoginnen und Pädagogen das Leben schwer machen. Hätten Schulmanager nicht derart weitreichende Entscheidungsbefugnisse, wäre das so nicht möglich.
Seit dem 1. August 2024 ist an den Schulen des Baselbiets auch noch das letzte mögliche Korrektiv beseitigt worden, das der Allmacht der Schulleiter Einhalt gebieten konnte: Mit der Entmachtung der Schulräte, die bis zum Sommer dieses Jahres als Anstellungs- und Kündigungsbehörden fungierten, wurden sämtliche Befugnisse ausschliesslich an die Schulleiter übertragen. Diese können nun alleine bestimmen, wer an ihren Schulen arbeiten darf, welche Pädagogen wie zu unterrichten haben, und wer nach ihrem Gutdünken die Schule wieder verlassen muss.
Fazit
An einzelne Individuen im Rahmen steiler Hierarchien extrem viel Autorität und Regelungshoheit zu übertragen, mag in bestimmten Konstellationen vielleicht ganz gut funktionieren, in vielen Fällen bedeutet es aber vor allem eines: ein erhebliches Risiko aufgrund der Gefahr des Machtmissbrauchs.
Gewalt gegen Lehrpersonen, Schulleitung bagatellisiert den Vorfall, 13.08.2024 von Jürg Wiedemann
Der Starken Schule beider Basel (SSbB) sind zwei bedenkliche Fälle zugetragen worden, welche beide eine renommierte, bestens qualifizierte und erfahrene Lehrperson betreffen. Die anscheinend machtbesessene Schulleitung verharmlost den Fall und zeigt Anzeichen einer Überforderung.
- Ort des Geschehens – ein Gymnasium in der Region Basel: Ein Maturand, längst volljährig, wird gegenüber einer Lehrperson tätlich übergriffig, weil er mit einer Prüfungsnote nicht zufrieden ist. Die Lehrperson meldet den Vorfall der Schulleitung. Ein Mitglied der Schulleitung lädt den fehlbaren jungen Mann zwar vor und lässt sich die Situation aus dessen Optik schildern, entscheidet dann aber, dass dessen Verhalten keinerlei Sanktionen nach sich ziehen soll.
- Ort des Geschehens – dasselbe Gymnasium: Maturandinnen und Maturanden, die mit ihren Abschlussnoten in einem bestimmten Unterrichtsfach nicht zufrieden sind, wenden sich nach Beendigung des Unterrichts und während den Maturitätsprüfungen mit einer schriftlichen Klage über die betreffende Lehrperson an die Schulleitung. Kritisiert werden Themenschwerpunkte, Leistungsanforderungen, Prüfungskorrekturen usw. Die Schulleitung stuft die Eingabe der Lernenden ohne zu zögern als «dienstrechtliche Beschwerde» ein, was ihr disziplinarrechtliche Schritte gegen die Lehrperson ermöglicht, und verlangt von dieser eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu allen Vorwürfen. Man berücksichtige in diesem Fall: Wenn Maturandinnen und Maturanden erst nach Beendigung ihrer Schulzeit noch eine Klage gegen eine ihrer früheren Lehrpersonen einreichen, bestehen berechtigte Zweifel an deren Absichten und Motiven. Sie können mit ihrer Beschwerde ja keine Veränderungen für ihren Unterricht mehr bewirken, weshalb die berechtigte Frage gestellt werden muss, was sie mit der Klage bezwecken wollen: Geht es um Rache für Abschlussnoten, die nicht ihren Vorstellungen entsprechen?
Machtbesessene und überforderte Schulleitung
Aussenstehende dürften unweigerlich zum Schluss gelangen, dass da irgendetwas ziemlich massiv aus dem Lot geraten ist. Wir haben es hier offenkundig mit einer machtbesessenen und völlig überforderten Schulleitung zu tun, die den Weg des für sie geringsten Widerstands geht und gleichzeitig ihr missliebige Lehrpersonen unter Druck setzt. Schülerinnen und Schüler werden von dieser Schulleitung als Kundinnen und Kunden wahrgenommen, die in jedem Fall recht haben; Lehrpersonen indes werden als Dienstleisterinnen und Dienstleister betrachtet, die grundsätzlich und aus Prinzip etwas falsch gemacht haben müssen, wenn von Seiten Lernender eine Klage gegen sie eingereicht wird.
Wohlgemerkt: Bei Weitem nicht alle Schulleitungen agieren so, wie es die beiden geschilderten Situationen illustrieren. Es gibt auch Schulleitungen, die mit Bedacht und Augenmass agieren, und die einem Kompass folgen, der ein adäquates Gleichgewicht zwischen den Interessen aller Schulbeteiligten aufrechterhält.
Übergeordnete und neutrale Beschwerdestelle fehlt
Das Grundproblem jedoch, warum es in der Realität auch krasse Abweichungen von einer vernünftigen Balance und Mitte gibt, besteht wohl darin, dass Schulleitungen entschieden zu viel Macht besitzen, und dass es praktisch keinerlei Korrektiv gibt, das ihnen auf die Finger schauen würde. Eine übergeordnete neutrale Beschwerdestelle, die solche Situationen, wie eingangs geschildert, unabhängig prüfen und ggf. ausgewogene Entscheide fällen würde, täte dringend Not. Dies auch aufgrund der erweiterten Kompetenzen, welche die Schulleitung ab diesem neuen Schuljahr erhalten haben: Neu sind sie Anstellungs- und Kündigungsbehörde der Lehrpersonen.
N.B. Das Gymnasium in der Region Basel, in dem sich die geschilderten Situationen jüngst zugetragen haben, ist der SSbB bekannt, wird aber bewusst nicht namentlich erwähnt. Es geht nicht darum, eine Bildungseinrichtung und ihre Leitung hier an den Pranger zu stellen, sondern vielmehr darum, auf ein grundsätzliches Problem aufmerksam zu machen.
Landrat will Macht der Schulleitungen vergrössern, 21.01.2023 von Jürg Wiedemann
Kritische Lehrpersonen müssen künftig auf der Hut sein. SP-Landrat Ernst Schürch, Präsident der Amtlichen Kantonalkonferenz (AKK), öffnet der Willkür Tür und Tor beim Stellenabbau des Lehrpersonals: Schulleitungen sollen erfahrenen und ihnen gegenüber kritischen Lehrpersonen künftig kündigen dürfen, um so jüngeren und unerfahrenen Lehrpersonen mit weniger Lohn den Vorzug zu geben. Ernst Schürch, der bei jeder Gelegenheit vorgibt, die Baselbieter Lehrpersonen zu vertreten, erweist mit der Unterstützung dieses Anliegens den Schulen einen Bärendienst. Geht es nach ihm, soll die Bildungsdirektion den entsprechenden, höchst umstrittenen politischen Vorstoss von Landrätin Bräutigam prüfen.
Schulen benötigen engagierte, qualifizierte und erfahrene Lehrpersonen. In Anbetracht des akuten, noch für Jahre andauernden Lehrpersonenmangels ist die Politik gefordert, alles zu unternehmen, um die Attraktivität des ausgesprochen anspruchsvollen Lehrberufs zu verbessern.
Landrat will transparente Kündigungskaskade aushebeln
Landrätin und wissenschaftliche Praxisassistentin Patricia Bräutigam (Die Mitte) verfügt als Aussenstehende verständlicherweise über keine fundierten Kenntnisse zum Schulbetrieb und dessen Abläufe. Dennoch will sie die aktuelle Kündigungskaskade anpassen. Bei rückläufigen Schülerinnen- und Schülerzahlen und einem damit verbundenen Abbau des Lehrpersonals, sollen die Schulleitungen freie Hand erhalten bei der Frage, wem sie künden dürfen. Dies, obwohl die aktuell gültige Kündigungskaskade durchdacht, sozialpartnerschaftlich ausgehandelt, nachvollziehbar und insbesondere transparent ist. Bislang waren willkürliche Kündigungen weitgehend ausgeschlossen. Am vergangenen Donnerstag überwies der Landrat ein Postulat, welches die Prüfung ihres Anliegen beinhaltet.
Vorstoss öffnet Machtmissbrauch Tür und Tor
Die nun zur Diskussion gestellte Änderung der Kündigungskaskade ermöglicht es den Schulleitungen, sehr erfahrenen und hoch qualifizierten Lehrpersonen zu kündigen, wenn sie sich beispielsweise kritisch gegenüber der Schulleitung oder Bildungsreformen äussern. Zudem wären die Schulleitungen auch stärker dem Druck durch Kanton und Gemeinden ausgesetzt, vermehrt junge, unerfahrene und daher günstige Lehrpersonen anzustellen. Bei einem Stellenabbau können so aus Kostengründen ältere Lehrpersonen entlassen werden. Diese bekämen auf dem Arbeitsmarkt jedoch grösste Schwierigkeiten, eine neue Anstellung zu finden. Auch Lohndumping wäre eine Folge; dies träfe im feminisierten Lehrberuf in erster Linie die Frauen.
Schulleitungen verfügen bereits heute über enorm viel Macht, die mit der Anpassung der Führungsstrukturen ab August 2024 noch zusätzlich ausgebaut wird. Mit der von Bräutigam und Schürch angestrebten Abschaffung geregelter Richtlinien bei einer Kündigung würde das Machtvolumen von Schulleitungen nochmals verstärkt. Die grosse Mehrheit der Schulleitungsmitglieder würde hiermit sicher verantwortungsvoll umgehen. Mehrere Beispiele aus der Vergangenheit zeigen aber auch, dass eigenmächtiges Verhalten machtbesessener, nicht zum Wohle einer Schule agierender Schulleitungsmitglieder ebenfalls vorkommt.
Der vom Landrat nun an die Bildungsdirektion überwiesene Vorstoss öffnet bei einer uneingeschränkten Umsetzung Machtmissbrauch und Willkür Tür und Tor.
Schürch setzt sich zu wenig für die Anliegen der Schüler/-innen und Lehrpersonen ein
Dass sich der AKK-Präsident zu wenig für die Anliegen und Bedürfnisse der Basis einsetzt, hat er bereits mehrfach bewiesen: Trotz mehreren Studien, welche die Schädlichkeit der Passepartout-Lehrmittel belegen, setzte er sich bis fast zum Schluss gegen den Einsatz von international anerkannten und erfolgreichen Englisch- und Französischlehrmittel ein. Erst nachdem sich eine überwältigende Zustimmung der Initiative der Starken Schule beider Basel (SSbB) abzeichnete und damit den Lehrpersonen ermöglicht wurde, die Passepartout-Lehrmittel künftig zu ersetzen, revidierte Opportunist Schürch seine Meinung. Offensichtlich wollte der AKK-Präsident nicht als Verlierer dastehen.
Auch bei der Einführung der schulischen Integration kämpfte Schürch an vorderster Front für ein Vorhaben, welches schon damals zum Scheitern verurteilt war und zu einem grossen Teil mitverantwortlich ist für den heutigen Lehrpersonenmangel. Wie sich heute in aller Deutlichkeit zeigt, war Schürch mit seinem Anliegen auf dem Holzweg. Die Probleme in den Schulklassen mit schwer integrierbaren Schüler/-innen häufen sich stetig und massiv. Sie verhindern oft einen geordneten, zielführenden sowie motivierenden Unterricht, in welchem sich die Kinder und Jugendlichen wohl fühlen können. Die Kritik an der exzessiven Integration wird immer lauter. Im Stadtkanton reichte die Freiwillige Schulsynode bereits eine Volksinitiative zu diesem Thema ein. Auch in den Kantonen Bern und Zürich sind politische Vorstösse hängig.
Dass Landrat Schürch seine eigene Meinung äussert ist sicher richtig. Wenn dabei aber aufgrund seiner Funktion als AKK-Präsident der Eindruck entsteht, er vertrete die Meinung der Mehrheit der 5’500 Lehrpersonen im Kanton Basel-Landschaft, so ist dies unschön. Die Position der Lehrpersonen wird von der AKK-Geschäftsleitung so gut wie nie durch eine Ur-Abstimmung befragt, auch nicht in diesem wichtigem Thema «Kündigungskaskade».
Es würde dem AKK-Präsidenten gut anstehen, das Wohlergehen der Schüler/-innen und des Lehrpersonals auch im Landrat verstärkt in den Vordergrund zu stellen. Im Gegensatz zum Lehrerinnen- und Lehrerverband (LVB) und zur Starken Schule beider Basel (SSbB) wird die AKK durch einen jährlichen sechsstelligen Betrag vom Kanton finanziert.
Schulleitungen setzten Primarlehrpersonen unter Druck, 13.06.2020 von Jürg Wiedemann
Im vergangenen November stimmten 85% der Stimmberechtigten JA zur geleiteten Lehrmittelfreiheit an den Volksschulen. Ab dem Schuljahr 2020/21 sollen, so sieht es mindestens das Bildungsgesetz vor, die Lehrpersonen in den 5. und 6. Primarklassen die heftig kritisierten Lehrmittel «Mille feuilles» und «New World» durch neue, bewährte Lehrmittel ersetzen können. Brisante Dokumente, welche der Starken Schule beider Basel (SSbB) zugespielt wurden, belegen nun ein Untergraben dieses Volksentscheides durch Primarschulleitungen: Sie setzen ihre Lehrpersonen offensichtlich unter Druck, damit diese weiterhin die Passepartout-Lehrmittel verwenden.
Bereits im Januar verdichteten sich die Anzeichen, dass manche Schulleitungen auf der Primarstufe nicht gewillt sind, den Volkswillen zu akzeptieren. An diversen Standorten begannen sie, die Lehrpersonen niederschwellig und mit fadenscheinigen Argumenten zu beeinflussen und unter Druck zu setzen, beispielsweise mit dem Kostenargument. So gaukelten sie vor, alle neu auf der Lehrmittelliste aufgenommenen Lehrmittel seien nicht finanzierbar, was Mumpitz ist. Gerade die Passepartout-Lehrmittel «Mille feuilles» und «New World» sind besonders teuer: Es handelt sich um Einweglehrmittel, welche nach einem Jahr im Altpapier landen. Auch aus ökologischer Sicht ist dies heute nicht mehr zu vertreten.
Gemäss Informationen fanden gar Absprachen zwischen Schulleitungen in einem ganzen Schulkreis statt. Ziel war es, die Passepartout-Lehrmittel zu puschen und weiterhin deren Einsatz sicherzustellen. Die Primarlehrer/-innen sollten – so das Resultat dieser Absprachen – beeinflusst werden, in den Fremdsprachen nicht auf die neuen, bewährten Lehrmittel zu wechseln.
Schriftlicher Beleg zeigt Druckversuch der Schulleitung auf
Der SSbB liegt neben mehreren mündlichen Berichten erstmalig auch ein schriftlicher Beleg vor, der das Ausmass dieser inakzeptablen Druckversuche aufzeigt. So schreibt eine Primarschulleitung einer grossen Baselbieter Gemeinde, die der SSbB bekannt ist, in einem Informationsschreiben an ihre Lehrpersonen Folgendes (siehe Abbildung):
Diese Information ist tatsachenwidrig: Die Schulleitung weiss natürlich ganz genau, dass für die 5. und 6. Primarklasse für beide Fremdsprachen Französisch und Englisch fixfertige Lehrmittel zur Verfügung stehen und vom Bildungsrat für den Einsatz freigegeben wurden: Für Französisch sind es «Ça bouge» und «Dis donc», für Englisch die bewährten Lehrmittel «More» und «English plus».
Die Behauptung, die definitiven Lehrmittel würden «erst entwickelt», ist eine unglaubliche Verdrehung der Tatsachen. Einzig für die 3. und 4. Primarklasse hat der Bildungsrat noch kein neues Lehrmittel bewilligt. Das Lehrmittel «Ça roule» gibt es erst ab dem Schuljahr 2021/22. Für die 5. und 6 Klasse hingegen stehen mehrere ausgezeichnete und bewährte Lehrmittel zur Verfügung. Das Vorgehen dieser Primarschulleitung erfolgt offensichtlich vorsätzlich, denn mehrfach hat das Amt für Volksschule (AVS) die Schulleitungen über die neuen Lehrmittel informiert.
Die Schulleitung verhält sich nicht korrekt, indem sie den Primarlehrpersonen «abrät», andere ausgezeichnete Lehrmittel einzusetzen. «Abrät» ist ein beschönigender Begriff für «arbeitet weiterhin mit Mille feuilles, sonst …».
Aufgrund des Machtgefälles ist es insbesondere für junge Primarlehrer/-innen schwierig, sich diesem Druck zu widersetzen. Zu gross ist die Gefahr von Retourkutschen und Benachteiligungen. Faktisch werden die Primarlehrpersonen gegen ihren Willen gezwungen, weiterhin Lehrmittel einzusetzen, welche bei vier wissenschaftlichen Studien kläglich gescheitert sind.
Appell an die Eltern
Ermutigen Sie die Fremdsprachenlehrpersonen Ihrer Kinder, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, damit Ihr Kind von bewährten, strukturierten, international anerkannten Lehrmitteln profitieren kann. Es geht um den Lernerfolg Ihres Kindes, nicht um die Zwängerei von uneinsichtigen Schulleitungen. Üben sie Ihrerseits den notwendigen Druck auf die fehlbaren Schulleitungen aus, die Ihrem Kind Steine in den Weg legen.
Appell an diejenigen Schulleitungen, welche Druck auf die Lehrpersonen ausüben
Plumpe Verdrehungen der Tatsachen sind das eine. Zu meinen, dass Lehrpersonen, Eltern und Befürworter/-innen der Lehrmittelfreiheit (85% des Souveräns) darauf hereinfallen, ist dreist und zeugt von einem mangelnden Demokratieverständnis.
- Handeln Sie gesetzeskonform und hören Sie auf, die vom Volk beschlossene Lehrmittelfreiheit zu untergraben.
- Lassen Sie zu, dass die Lehrpersonen diejenigen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste einsetzen dürfen, mit denen sie die Schüler/-innen am besten fördern können.
- Hören Sie auf, weiterhin eine Ideologie zu propagieren, die in der Fachwelt und an der Urne gescheitert ist.
- Sorgen Sie dafür, dass sich Ihre Lehrpersonen nach bestem Wissen und Gewissen für den Lernerfolg ihrer Schüler/-innen einsetzen können.