07.09.2025
Ombudsstelle kritisiert rechtswidrige Verträge an Schulen
Im Jahresbericht 2023 berichtete die Ombudsstelle über systematisch erfolgte rechtswidrige Vertragsausstellungen an Baselbieter Schulen. Dabei wies sie klar darauf hin, in welchen Ausnahmefällen und wie lange befristete Verträge ausgestellt werden dürfen. Folglich mussten das Amt für Volksschulen (AVS) und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) bereits vor einem Jahr von solchen Unrechtmässigkeiten Kenntnis haben.
Die Ombudsstelle berichtete über mehrere Klagen von Mitarbeitenden, vor allem im pädagogischen Bereich, die stets mit neuen befristeten Arbeitsverträgen angestellt wurden. Dies, obwohl für Lehrpersonen mit abgeschlossener Ausbildung gemäss §5 der Personalverordnung gilt: «Der Arbeitsvertrag ist in der Regel unbefristet abzuschliessen». Ausnahmen regelt §6 der Personalverordnung. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann zulässig, wenn eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt ist:
a. für Anstellungen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung befristet sind;
b. für den befristeten Einsatz in einer Stellvertretungsfunktion;
c. für Anstellungen von Lehrpersonen, wenn die Ausbildung unvollständig ist.
Ist keine dieser Ausnahmen gegeben, besteht ein Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Zudem darf ein befristeter Vertrag mit derselben Funktion nicht mehr als dreimal hintereinander abgeschlossen werden. Ebenso beträgt die Gesamtdauer aller befristeten Verträge grundsätzlich nicht mehr als 48 Monate.
Ombudsstelle spricht Klartext
Weiter beschreibt die Ombudsstelle zwei «Konstellationen» bei denen besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist:
Es ist unzulässig, dass Vorgesetzte neue Mitarbeitende für ein Jahr befristet anstellen um herauszufinden, ob sie für den Job qualifiziert sind und ins Team passen. «Ein solches Probejahr stellt eine Umgehung der Probezeitvorschriften dar und ist rechtlich unzulässig», betont die Ombudsstelle. Der Kanton etwa sieht bei Lehrpersonen eine Probezeit von 6 Monaten vor.
Die zweite Konstellation wird als «einfache Beendigung des Vertrages» deklariert. So muss der befristet angestellten Person nicht gekündigt werden, sondern die Vorgesetzten können einfach darauf warten, bis der Vertrag ausläuft. Die Ombudsstelle schreibt dazu: «Man kann so die Kündigungsvorschriften umgehen. Dies ist selbstverständlich kein zulässiger Grund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.»
Fazit
AVS und BKSD mussten spätestens nach Erscheinen des Jahresberichts der Ombudsstelle 2024 Kenntnis von rechtswidrigen Vertragsausstellungen an gewissen Schulen haben. Es stellt sich die Frage, weshalb der Kanton nicht längst gehandelt und dafür gesorgt hat, dass Personalgesetz und Personalverordnung an allen Schulen konsequent eingehalten werden.
Die Starke Schule beider Basel fordert AVS und BKSD auf, die rechtswidrige Praxis bei der Ausstellung von befristeten Verträgen zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass den betroffenen Lehrpersonen rückwirkend auf den 1. August 2025 unbefristete Verträge angeboten werden.
Lena Bubendorf
Vorstand Starke Schule beider Basel